Auskunft aus dem Altlastenkataster
Die Stadt Celle verfügt über ein Altlasten- und Verdachtsflächenkataster, in dem alle der Unteren Bodenschutzbehörde bekannten Altlasten und altlastenverdächtigen Flächen erfasst sind.
Auskünfte, ob die jeweiligen Grundstücke im Altlasten- und Verdachtsflächenkataster verzeichnet sind und ob gegebenenfalls weiterreichende Informationen vorliegen, werden auf schriftlichen Antrag hin erteilt.
Anfragen können vom Eigentümer oder mit Vollmacht des Eigentümers gestellt werden. Die Auskunft ist kostenpflichtig und richtet sich nach Aufwand. Erfahrungsgemäß entstehen Gebühren von 30,- € bis maximal 250,- € - je nach der Größe des angefragten Objektes und dem Umfang der evtl. erforderlichen Aktenrecherche.
Um eine zügige Bearbeitung zu ermöglichen, senden Sie bitte das ausgefüllte Formular (Antrag auf Auskunft aus dem Altlastenkataster) an die Untere Bodenschutzbehörde.
Auf Basis unserer Daten- und Aktenbestände recherchieren wir die entsprechenden Informationen und erstellen für Sie die Altlastenauskunft. Wenn Sie uns den Grund Ihrer Anfrage mitteilen, nennen wir Ihnen nicht nur die vorliegenden Daten, sondern geben Ihnen auch einzelfallspezifische Empfehlungen für das weitere Vorgehen, wie z.B. ob eine weitere Untersuchung erforderlich ist, welche chemischen Parameter zu untersuchen sind und welche Gutachter in der Region tätig sind.
Hinweis Aktenrecherche
Aus diesem Grund bieten wir Ihnen zusätzlich zur allgemeinen Auskunft aus dem Altlastenkataster an, weitere Akten (Bauakten, Akten der Grundstücksentwässerung, etc.) zu sichten, um die Eintragungen im Altlastenkataster zu verifizieren oder nach Möglichkeit die Eintragung des Grundstücks als Verdachtsfläche aus dem Altlasten- und Verdachtsflächenkataster streichen zu können.
Wenn Sie diesen Service nutzen möchten, kreuzen Sie bitte das zusätzliche Feld auf dem Antragsvordruck an und fügen den entsprechenden Eigentumsnachweis / die aktuelle Vollmacht des Eigentümers bei.
Die Gebühr für diesen Service wird nach Aufwand erhoben, sollten die Erkenntnisse aus dem Altlastenkataster sowie dem Aktenbestand der Unteren Bodenschutzbehörde bereits eindeutig sein, wird auf eine gesonderte Prüfung verzichtet. Gebühren fallen in diesem Fall nicht an.