Asylbewerber und Flüchtlinge
Verlängerung der Aufenthaltsgestattung
Erwerbstätigkeit
Umverteilung
Für einen Umzug von Celle in eine andere Gemeinde sind hier folgende Unterlagen einzureichen:
- Formloser, begründeter Antrag auf Umverteilung in eine andere Gemeinde
- Erklärung des Wohnungsinhabers über die Bereitschaft, den Antragsteller für die Dauer des gesamten Asylverfahrens aufzunehmen
- Mietvertrag mit Angabe der Wohnungsgröße und Einverständniserklärung des Vermieters über den Einzug des Antragstellers
- Aktuelle Verdienstabrechnung des Wohnungsinhabers
- Original der Heiratsurkunde bei Ehegatten
- Geburtsurkunde bei Kindern
Bei einer beabsichtigten Wohnsitzänderung nach Celle sind die vollständigen Unterlagen bei der Ausländerbehörde Ihres jetzigen Wohnortes einzureichen.
Verlassen des Gestattungsbereiches
Für nach Celle zugewiesene Asylbewerber ist der Aufenthalt im Gebiet der Stadt Celle und des Landkreises Celle erlaubt. Ausnahmen, bzw. zeitlich beschränkte oder zweckgebundene Erlaubnisse zum Verlassen des räumlichen Gestattungsbereiches sind möglich:
- Vorübergehend für eine Besuchsreise: Antragstellung unter Angabe des Namens und der Adresse der Person, die besucht werden soll. Gebühr: 5 €.
- Vorübergehend für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit: Antragstellung unter Vorlage der Arbeitgeberbescheinigung, dass der Einsatz im Rahmen der Erwerbstätigkeit außerhalb der Stadtgrenzen erfolgt, bzw. Vorlage der Arbeitsgenehmigung aus der der Einsatzort hervor geht. Keine Gebühr.
Aufenthaltserlaubnis
- die Anerkennung als Asylberechtigter erfolgt ist
- dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen die vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern oder
- die Ausreise unverschuldet aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist oder die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist.
Die Aufenthaltserlaubnis kann bei Asylanerkennung für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den übrigen Fällen jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Betreffende noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.
Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.
Niederlassungserlaubnis
Verlängerung der Duldung
- bisherige Duldung
- Lohnabrechnung oder SGB II/XII-Leistungsbescheid