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Au-pair-Beschäftigung


Mit Ausnahme der EU-Staaten, Australien, Island, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Liechtenstein, Neuseeland, Norwegen, Schweiz und der Vereinigten Staaten von Amerika ist bereits vor der Einreise ein Visum bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einzuholen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis werden bereits im Visumverfahren durch die deutsche Auslandsvertretung in Zusammenarbeit mit der zuständigen Ausländerbehörde geprüft. Nähere Informationen dazu erhalten Sie bei der jeweiligen Auslandsvertretung.

Der Aufenthalt als Au-pair ist für junge Menschen gedacht, die ihre deutschen Sprachkenntnisse/Berufserfahrung vervollständigen und ihre Allgemeinbildung durch eine bessere Kenntnis des Gastlandes erweitern wollen.

Die Gegenleistung besteht in der Mitwirkung an den familiären Aufgaben (leichte Hausarbeiten, Kinderbetreuung) bei einer Gastfamilie für maximal ein Jahr.

Für die erforderliche Aufenthaltserlaubnis gelten die

Welche Gebühren fallen an?


(sofern keine Befreiungen oder Ermäßigungen möglich): 50 €