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Niederlassungserlaubnis
Die Niederlassungserlaubnis gilt unbefristet, berechtigt kraft Gesetzes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (selbstständige Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung) und enthält - abgesehen von einem Verbot bzw. einer Beschränkung der politischen Betätigung nach § 47 AufenthG - keine Nebenbestimmungen. Die Niederlassungserlaubnis verleiht stets ein eigenständiges, vom ursprünglichen Erteilungszweck unabhängiges, Aufenthaltsrecht.
Allgemeine Voraussetzungen:
- fünf Jahre im Besitz der Aufenthaltserlaubnis
- gesicherter Lebensunterhalt
- mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Nachweis vergleichbarer Leistungen
- keine Verurteilung in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen
- Arbeitsgenehmigung
- ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet (diese Voraussetzungen sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde)
- ausreichender Wohnraum auch für die in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen