Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung Gewährung
Die Eingliederungshilfe verfolgt das Ziel, eine Behinderung zu vermeiden oder diese zu mildern. Ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft soll erhalten oder hergestellt werden.
Unterstützung finden Sie bei der Bewältigung des täglichen Lebens. Dazu gehören zum Beispiel:
- das Wohnen
- die Finanzen
- die Haushaltsführung
- die Freizeitgestaltung
- die Förderung privater Kontakte und Hobbies,
- Ämtergänge (Vorbereitung und Unterstützung), sofern nicht Aufgabe einer gesetzlichen Betreuerin oder eines gesetzlichen Betreuers
- Mobilität
- Elternschaft
- Unterstützung in der Schule, Hochschule oder für die Weiterbildung im Beruf
- Unterstützung in der Kindertagesstätte
- Hilfsmittel
- Förderung der Verständigung
Die Leistungen sind individuell ausgestaltet. Sie sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungs- und Rehabilitationsträgern (z.B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Unfallversicherungsträger) nachgeordnet.
Die Kosten für die Leistungen übernimmt der zuständigen Träger der Eingliederungshilfe. Ihr Einkommen oder Vermögen können gegebenenfalls angerechnet werden.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei den Trägern der Eingliederungshilfe.
Zuständig für Eingliederungshilfe-Leistungen an erwachsene Personen: das Land Niedersachsen als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe. Das Land Niedersachsen hat die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover für diese Aufgabe herangezogen.
Zuständig für Eingliederungshilfe-Leistungen an Kinder und Jugendliche mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung: der örtliche Träger der Eingliederungshilfe. Das gilt auch, wenn die oder der Jugendliche noch eine allgemeinbildende Schule oder eine Tagesbildungsstätte besucht.
Die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe sind die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover.
Grundsätzlich sind der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, in dem Ihr Wohnsitz liegt.
Rechtsgrundlage
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Sie müssen bei der zuständigen Behörde einen Antrag stellen. Dieser kann formlos sein.
- Die zuständige Behörde wird Sie auffordern, ein Formular zu verwenden und weitere Unterlagen einzureichen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Antragssteller müssen keine Fristen beachten.
Die Behörde, bei der der Antrag gestellt wird, muss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages feststellen, ob sie für den Antrag zuständig ist. Wenn die Behörde nicht zuständig ist, leitet sie den Antrag unverzüglich weiter.
Formulare
- Antrag auf Selbstauskunft
- Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) (Sozialhilfe/Asylbewerberleistungen)
- Ärztliches Attest zur Feststellung der Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II / § 30 Abs. 5 SGB XII