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Ausnahmegenehmigung von der Pflicht zur Qualitätskontrolle von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Erteilung

Wirtschaftsprüferinnen/Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüferinnen/vereidigte Buchprüfer in eigener Praxis bzw. Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften sind nach §§ 57a Absatz 1 Satz 1 und 130 Absatz 3 Wirtschaftsprüferordnung (WPO) verpflichtet, sich einer Qualitätskontrolle zu unterziehen, wenn sie beabsichtigen gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchführen.
Sie können nur wirksam zur gesetzlichen Abschlussprüferin/zum gesetzlichen Abschlussprüfer bestellt werden, wenn sie über eine Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung nach § 319 Absatz 1 Satz 3 Handelsgesetzbuch (HGB) verfügen.

Zur Vermeidung von Härtefallen kann die zuständige Stelle auf Antrag von der Pflicht zur Durchführung einer Qualitätskontrolle befreien und eine befristete Ausnahmegenehmigungen erteilen. Eine Ausnahmegenehmigung kann nach § 8 Abs. 2 Satzung für Qualitätskontrolle mit Wirkung für die Zukunft längstens für drei Jahre erteilt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Wirtschaftsprüferkammer.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.