Antrag auf Stundung von Steuerforderungen aufgrund der Corona-Krise
Hinweis:
Eine Stundungsgewährung wegen Liquiditätsengpässen aufgrund der Corona-Krise kann nur für Steuerforderungen beantragt werden, deren Fälligkeit nach Beginn der Corona-Krise liegt. Jeder Antragsteller muss seine existenzbedrohende Wirtschaftslage begründen und anhand von Unterlagen belegen. Darüber hinaus müssen parallel zum Stundungsantrag bereits staatliche Hilfsprogramme beantragt worden sein.