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Verpflichtungserklärung


Die Verpflichtungserklärung findet ihre Rechtsgrundlage in § 68 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) - in der zur Zeit gültigen Fassung -. Sie ist ein Dokument, mit dem ein Ausländer, der ein Visum bei einer deutschen Auslandsvertretung beantragen möchte, nachweist, dass ein Gastgeber aus Deutschland in der Zeit des Aufenthalts (Verpflichtungsgeber) für ihn sorgen kann.

Um eine Verpflichtungserklärung für Aufenthalte im Bundesgebiet zu beantragen, sind folgende unterschriebene Vordrucke erforderlich:

  • Antrag mit den persönlichen Daten des Verpflichtungsgebers und des Gastes
  • Erklärung des Verpflichtungsgebers
  • Belehrung zur Speicherung und Nutzung der Antragsdaten im VIS

Bei beabsichtigten Kurzaufenthalten ohne Erwerbstätigkeit von bis zu drei Monaten (im Halbjahr) wird darüber hinaus eine

  • Vorlage der letzten 3 Gehaltsabrechnungen/Rentenbescheide/Bescheinigung des Steuerberaters

benötigt.

Bei Aufenthalten von mehr als drei Monaten ohne Besuchszwecke oder für andere Aufenthalte, die durch die Ausländerbehörde zustimmungsbedürftig sind, muss der Verpflichtungsgeber nachweisen, dass er über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, den Gast zu beherbergen und für dessen Lebensunterhalt während seines Aufenthalts zu sorgen. Aufgrund dieser Unterlagen führt die Ausländerbehörde die Bonitätsprüfung des Verpflichtungsgebers durch, d. h., sie prüft, ob er der Verpflichtung, die er eingeht, auch nachkommen kann. Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit ist insbesondere der Aufenthaltsgrund, die angestrebte Aufenthaltsdauer des Ausländers, die zeitliche Beschränkung der Verpflichtungserklärung sowie die Aufenthaltsverfestigung des Verpflichtungsgebers im Bundesgebiet zu berücksichtigen.

Für diese Prüfung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • die letzten drei Gehaltsabrechnungen (wenn der Verpflichtungsgeber Angestellter ist)
  • der aktuelle Rentenbescheid (bei Rentnern)
  • eine vom Steuerberater erstellte aktuelle Bescheinigung mit dem voraussichtlichen monatlichen Nettoeinkommen (bei Selbständigen oder Freiberuflern)
  • Nachweise der fixen Verbindlichkeiten (Miete, Belastung bei Hauseigentum, Nebenkosten wie Strom-, Gas- und Wasserkosten, Versicherungen, private Krankenversicherung, Kreditnachweise, Unterhaltsverpflichtungen für Kinder und/oder geschiedene Ehepartner)
  • Nachweis über ausreichenden Wohnraum (Vorlage des Mietvertrages oder Grundbuchauszug)

Die Bearbeitungszeit hier beträgt ca. 2 Wochen.

Wer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II) oder XII (Sozialhilfe) erhält, kann nicht Verpflichtungsgeber sein. Ein Ausländer kann auch ohne eine Verpflichtungserklärung ein Visum beantragen. In diesem Fall entscheidet die deutsche Auslandsvertretung über das Visum unter Berücksichtigung der nachgewiesenen eigenen finanziellen Mittel des Gastes.

Für die Feststellung der Bonität können nur solche Nachweise über die finanzielle Leistungsfähigkeit anerkannt werden, die nachträglich nicht verändert werden können. Die bloße Vorlage von Kontoauszügen oder eines Sparbuches ist nicht ausreichend.

Der Verpflichtungsgeber trägt die Kosten für die Belege, die die Ausländerstelle der Stadt Celle zur Beweissicherung für ihre Akten erforderlich hält.

Der Verpflichtungsgeber muss persönlich in der Ausländerstelle der Stadt Celle erscheinen und sich mit einem Personalausweis oder einem Pass ausweisen. Eine Vertretung des Verpflichtungsgebers durch eine andere Person ist nicht zulässig.

Stellt die Ausländerstelle der Stadt Celle eine Verpflichtungserklärung aus, so muss das Original dieser Erklärung an den Gast weitergeleitet werden. Die eingeladene Person legt die Erklärung mit einer Kopie bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung vor, wenn sie das Visum beantragt. Kommt die Ausländerstelle der Stadt Celle zu dem Ergebnis, dass weder Nachweis noch Glaubhaftmachung erbracht sind, verbleibt das Original bei der Ausländerstelle.

Für die Bearbeitung des Antrags auf eine Verpflichtungserklärung wird eine Gebühr von 29 Euro erhoben, auch dann, wenn die Bonitätsprüfung nicht erfolgreich ist und keine Verpflichtungserklärung ausgestellt werden kann.

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