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Europäische Union: Freizügigkeitsbescheinigung, Aufenthaltskarte


Staatsangehörige der EU-Staaten benötigen für ihren Aufenthalt in Deutschland keine Aufenthaltserlaubnis, kein Visum und keine Freizügigkeitsbescheinigung. Unionsbürger genießen Freizügigkeit, das bedeutet, dass sie sich in Deutschland ungehindert aufhalten können, solange sie keine öffentlichen Leistungen (z.B. SGB II oder XII) beziehen. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist daher nicht notwendig.

Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht

Unionsbürger erhielten bis zum 28.01.2013 von der Ausländerbehörde kostenlos eine Bescheinigungen über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht ("Freizügigkeitsbescheinigungen") mit der sie ihr Aufenthaltsrecht nachweisen konnten. Aufgrund einer Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU werden aus Gründen des Bürokratieabbaus ab dem 29.01.2013 keine Freizügigkeitsbescheinigungen mehr an Unionsbürger ausgestellt. Somit stellt die Ausländerbehörde auch keine anderen Bescheinigungen über ein vorliegendes Freizügigkeitsrecht aus.

Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, erhalten eine auf 5 Jahre befristete Aufenthaltskarte, anschließend eine Daueraufenthaltskarte. Familienangehörige sind die Ehegatten und die Kinder bis zum 21. Lebensjahr des Unionsbürgers sowie die Eltern und Kinder des Unionsbürgers oder des Ehegatten, sofern diesen Unterhalt gewährt wird.
Für Lebenspartner von Unionsbürgern gilt die Anwendung der für die Lebenspartner von Deutschen geltenden Vorschriften

Hinweis: Die Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Nachweise erforderlich sein.