Ausweisungstatbestände
Eine Regelausweisung ("soll") folgt der begründeten Annahme, dass der Ausländer einer terroristischen Vereinigung angehört oder diese unterstützt oder er die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder er zu den Leitern eines unanfechtbar verbotenen Vereins gehörte, der gegen Strafvorschriften oder die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen hatte.
Eine Ermessensausweisung ("kann") tritt z. B. bei sog. Hasspredigern ein, d.h. bei einer Verbreitung von Gedankengut, durch das Kriegsverbrechen bzw. Terrorismus in einer Weise gebilligt werden, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören sowie bei einer Aufstachlung zu Hass oder Gewalt gegen Teile der Bevölkerung oder Angriffen gegen die Menschenwürde anderer durch Beschimpfung, Verleumdung oder Verächtlichmachung von Teilen der Bevölkerung. Darüber hinaus kommt eine Ermessensausweisung in Betracht bei falschen oder unvollständigen Angaben im Visumverfahren.
Der besondere Ausweisungsschutz entfällt in der Regel u. a. im Fall der zwingenden Ausweisung von Schleusern sowie bei Angehörigen einer terroristischen Vereinigung oder bei einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie bei Leitern eines unanfechtbar verbotenen Vereins, der gegen Strafvorschriften oder die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen hatte.
Oberste Landesbehörden (bzw. auch das Bundesinnenministerium) haben die Möglichkeit einer sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung ohne vorherige Ausweisung bzw. Androhung der Abschiebung zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder terroristischer Gefahr aufgrund einer tatsachengestützten Gefahrenprognose. Dem Ausländer steht einstweiliger Rechtsschutz innerhalb von 7 Tagen nach Bekanntgabe der Abschiebungsandrohung zu.