Einbürgerung: Genehmigung - für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch
Ausländer haben auf Antrag nach einem 8-jährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland einen Anspruch auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung, wenn die u. g. Voraussetzungen erfüllt sind. Die Frist verkürzt sich auf 7 Jahre bei Nachweis einer erfolgreichen Teilnahme an einem Integrationskurs.
Ehegatten und minderjährige Kinder können mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit 8 Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
Voraussetzungen:
- seit 8 Jahren (7 Jahren) einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
- Niederlassungserlaubnis/ Aufenthaltserlaubnis/freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger
- Bekenntnis zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (Loyalitätserklärung)
- keine verfassungsfeindlichen Betätigungen
- grundsätzliche Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitssuchende oder im Alter und bei Erwerbsminderung oder Sozialhilfe).
- keine strafrechtliche Verurteilung
- Aufgabe/Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit (nach dem jeweiligen Staatsangehörigkeitsrecht des bisherigen Heimatstaates tritt der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit automatisch mit der Einbürgerung ein bzw. ist ein formelles Entlassungsverfahren erforderlich
- ausreichende deutsche Sprachkenntnisse
- bestandener Einbürgerungstest
Nachweise, Unterlagen
Die Angaben im Einbürgerungsantrag sind von dem Einbürgerungsbewerber nachzuweisen und durch Urkunden und Unterlagen zu belegen. Dabei handelt es sich regelmäßig um
- Pass oder andere Urkunden zur Identitätsfeststellung und zum Nachweis der Staatsangehörigkeit,
- Nachweis über den Personenstand, z. B. Geburts- oder Abstammungsurkunde, ggf. Heiratsurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch,
- eigenhändig geschriebener Lebenslauf; der Lebenslauf soll eine Schilderung des persönlichen und beruflichen Werdegangs enthalten und nicht in tabellarischer Form abgefasst sein (nur von Einbürgerungsbewerbern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben),
- aktuelles Passfoto (nur von Einbürgerungsbewerbern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben),
- Nachweis über Einkommen und Vermögen (z. B. Verdienstbescheinigungen, Steuerbescheide, Rentenbescheide, Unterhaltsregelungen),
- Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse. Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind in der Regel nachgewiesen, wenn der Einbürgerungsbewerber
- das Zertifikat Deutsch oder ein gleichwertiges Sprachdiplom erworben hat,
- vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächst höhere Klasse) besucht hat,
- einen Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertigen Schulabschluss erworben hat,
- in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt worden ist oder
- ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
- Nachweis über den bestandenen Einbürgerungstest
Weitere Unterlagen können erforderlich sein, z. B. Nachweise über einen besonderen Status (Asylberechtigter, ausländischer Flüchtling u. a.), Nachweise über die Annahme als Kind, Nachweise über die Auflösung der Ehe.
Beachten Sie bitte die folgenden Hinweise:
Alle Unterlagen verbleiben grundsätzlich bei den Akten der Einbürgerungsbehörde. Bitte reichen Sie Urschriften (Originale) und Abschriften oder Ablichtungen ein. Von Unterlagen in fremder Sprache wird außer dem Original oder einer beglaubigten Abschrift oder Ablichtung zusätzlich eine deutsche Übersetzung benötigt. Diese Unterlagen müssen von einem allgemein beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellt sein.
Antrag
Bitte füllen Sie den Einbürgerungsantrag vollständig aus. Für Minderjährige ab dem 16. Lebensjahr ist ein eigener Antrag erforderlich. Bitte unterschreiben Sie den Einbürgerungsantrag erst bei der Abgabe bei Ihrer Einbürgerungsbehörde.
Welche Gebühren fallen an?
- 255,00 € pro Person
- 51,00 € pro minderjähriges Kind, das miteingebürgert wird