Melderegisterauskunft Erteilung einfach
Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie von der zuständigen Stelle
- Familienname,
- Vornamen,
- Doktorgrad und
- derzeitige Anschriften
zu der gesuchten Person. Ist die Person verstorben wird Ihnen dies mitgeteilt.
Ob Ihnen die zuständige Stelle eine Auskunft über die Daten der gesuchten Person erteilt, liegt in deren pflichtgemäßem Ermessen. Die einfache Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder für die zuständige Stelle Grund zu der Annahme besteht, dass hieraus eine Gefahr für schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person erwachsen kann.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die Person zu der eine einfache Melderegisterauskunft eingeholt werden soll, ihren Wohnsitz hat.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- formloser schriftlicher Antrag, soweit die Auskunft nicht persönlich beantragt wird
Welche Gebühren fallen an?
- Die Gebühr beläuft sich auf 9,00 € (ggf. Aufschlag bei höherem Zeitaufwand aufgrund besonderer Ermittlungen)
- Dient die Melderegisterauskunft gewerblichen Zwecken, so beträgt die Gebühr 12,00 €.
Die genannte Gebühr ist im Vorfeld zu entrichten und kann mittels Überweisung auf folgendes Konto bei der Sparkasse Celle-Gifhorn-Wolfsburg
IBAN DE20 2695 1311 0000 0000 18,
BIC NOLADE21GFW
unter Angabe des Aktenzeichens: AO-Nr.: 18 PK: 145038 und Ihres Namens beglichen werden.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Was sollte ich noch wissen?
Die Auskunft wird verweigert, sofern für die gesuchte Person eine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk, besteht.