10.06.2021 - 4 Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Al...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4
- Datum:
- Do., 10.06.2021
- Status:
- gemischt (Protokoll freigegeben)
- Uhrzeit:
- 17:01
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 64 Umweltschutz
- Ziele:
- Erfüllung der Aufgaben als Oberzentrum; Schutz, Erhalt und Förderung der einheimischen Fauna und Flora einschließlich der Stadtforsten im Rahmen der fortlaufenden Pflege und Bewirtschaftung
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Gevers schlägt vor, die Diskussion zu TOP 4 und TOP 5 zusammenzufassen.
Herr Kinder erläutert in einem kurzen Vorwort die Gebundenheit durch die gesetzlichen Vorschriften, Schutzgebiete ausweisen zu müssen.
Herrn Rohrpasser, Mitarbeiter der Verwaltung für den Bereich Naturschutz, erläutert im Folgenden an einer Karte, wo sich das Gebiet des NSG und des LSG befinden würde. Das NSG betrifft den Bereich nah am Fluss, das LSG ist eher weitläufiger drum herum.
Er erklärt den Unterschied, dass man den Aufenthalt von Personen im NSG reglementieren kann, im LSG jedoch nicht. Zu dem LSG wären 19 Stellungnahmen eingegangen, zu dem NSG 14 Stellungnahmen.
Herr Gevers und Herr Mercier bedanken sich für die Arbeit der Verwaltung.
Herr Gevers trägt Fragen zu den beiden Verordnungen vor. Zusammenfassend wird erklärt, dass der Zutritt für Menschen und Tiere außerhalb von Wegen im NSG verwehrt ist. Die Aufstellung von mobilen Ställen entspricht in jedem Fall einer ökologischen Tierhaltung und ist nicht nur an Biolandwirtschaft gebunden. Erforderliche Maßnahmen der Landesstraßenbaubehörde werden in jedem Fall mit den Landwirten abgesprochen.
Herr Mercier erkundigt sich, ob es rechtens sei, dass der Landwirt auf dem Grünland Typ C alles bebaut hat. Herr Rohrpasser bejaht dies, da es sich nicht um Grünland Typ C, sondern um eine Ackerfläche handelt. Bei Ackerflächen ist keine Einteilung in Typ A, B, oder C vorgesehen.
Auf weitere Nachfragen von Herrn Mercier teilt Herr Rohrpasser Folgendes mit:
Alle Steganlagen, die sich rechtmäßig im NSG befinden, dürfen dort bleiben.
Im NSG dürfen keine zusätzlichen Angelplätze angelegt werden, das Betreten und Angeln an den vorhandenen Angelplätzen ist erlaubt. Otterschutzkreuze in Reusen sind unter der Bedingung erlaubt, dass besondere Tierarten nicht zu Schaden kommen.
Das NSG befindet sich bis 10 m vom Allerufer aus; das Mähen und Beweiden ist erlaubt.
Herr Mercier fragt nach, warum es zu der Verzögerung der Maßnahmen gekommen ist, ursprünglich sollte es schon im März fertig sein. Herr Rohrpasser weist darauf hin, dass die Aufgabe ihm durch die Verrentung von Herrn Sander zusätzlich zu den eigenen Aufgaben übertragen wurde.
Herr Brüsewitz erkundigt sich, ob es möglich wäre, mehr Flächen in das NSG aufzunehmen.
Herr Rohrpasser teilt mit, dass es dafür nun zu spät sei, ansonsten müsse das gesamte Verfahren neu aufgerollt werden; da jedoch bis Ende Juni alles beschlossen sein muss, ist dies durch den Zeitdruck nicht mehr möglich.
Herr Gevers ergänzt, dass man ggf. zu einem späteren Zeitpunkt noch nachbessern könne.
Frau Rodenwaldt-Blank ist mit den Maßnahmen nicht einverstanden, da man der Natur nicht gerecht werden würde. Wenn die Menschen nicht so egoistisch wären, bräuchte man die Richtlinien gar nicht erst. Es reiche nicht aus, allein die FFH-Richtlinien einzuhalten. Die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung müssten mehr im Vordergrund stehen. Die BV genügt daher nicht dem Anspruch. Frau Rodenwaldt-Blank wird sich bei der Abstimmung enthalten.
Herr Ehlers äußert, dass die BV eine gelungene Lösung zur Durchsetzung der Schutzbedürfnisse darstellt. Er wird der BV zustimmen.
Herr Wilhelms kritisiert die widersprüchliche Aussage von Frau Rodenwald-Blank. Einerseits zitiere sie das Naturschutzgesetz, andererseits sage sie, dass man die Regelungen gar nicht erst bräuchte, wenn die Menschen mehr Rücksicht nehmen würden.
Der Ausschuss stimmt dem Beschlussvorschlag mit 7 Zustimmungen und 1 Enthaltung zu.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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545,8 kB
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