Beschlussvorlage - AN/0235/23-001
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag der FDP-Fraktion zum Thema "Planungen von Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Stadtgebiet (siehe BV/0168/23 - klärende Punkte zur Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Bauen am 27.06.2023)"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Dezernat III
- Zuständigkeit:
- Stadtbaurätin Elena Kuhls
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Liegenschaften
|
Vorberatung
|
|
|
Sep 21, 2023
| |||
|
Nov 30, 2023
| |||
●
Geplant
|
|
Verwaltungsausschuss
|
Entscheidung
|
|
Sachverhalt:
Die Verwaltung nimmt zu den Inhalten des Antrages wie folgt Stellung:
1. Als weiches Kriterium begrüßen wir die Möglichkeit von Bürgerbeteiligungen. Es erhöht die Akzeptanz der Anlage und schafft einen Nutzen für die Bürger. Als messbare Größe kann eine Beteiligungsquote definiert werden.
Der durch die Verwaltung vorgeschlagene Kriterienkatalog dient der Vorprüfung von angefragten Flächen auf ihre Eignung für Freiflächen-Photovoltaikanlagen. Dazu werden Kriterien aus den Bereichen Planungsrecht, Naturschutz und Landschaftspflege herangezogen. Eine Bewertung der Unternehmensstruktur und der Finanzquellen der Unternehmen ist ausdrücklich nicht Teil der Vorprüfung und rechtlich fragwürdig, zumindest aber von Dritten zu beklagen.
Die finanzielle Beteiligung von Bürgern an den Photovoltaik-Anlagen ist grundsätzlich zu begrüßen, hat aus der Erfahrung heraus aber auch schon zu großen Schwierigkeiten geführt. Aus dem Grund hat der Gesetzgeber die monetäre Abgabemöglichkeit von 0,2 Cent je Kilowattstunde an die Kommunen erlassen. Hinzu kommt, dass aus der Erfahrung heraus nur eine sehr ausgewählte Klientel davon profitieren könnte, nicht aber der Großteil der Bevölkerung. Für die Verwaltung steht die Auswahl der geeignetsten Flächen und die Erfahrung der Projektentwickler im Vordergrund. Durch eine umfangreiche Beteiligung als Pflicht besteht die Gefahr, dass die Verfahren nicht zügig abgearbeitet werden können und damit das Flächenziel nicht ehrgeizig verfolgt werden kann.
2. Ebenfalls als weiches Kriterium empfehlen wir die Beteiligung von regional ansässigen Investoren. Auch hier sollte der Nutzen von Investitionen in PV Anlagen in der Region bleiben. Eine regionale Investorenquote von min. 30% der Investitionssumme wäre sicher ein starkes Signal.
Für die Verwaltung steht im Vordergrund, die geeignetsten Flächen für Photovoltaik-Anlagen zu finden und zu entwickeln. Die Eigentümer der Flächen sind auf die Unterstützung durch professionelle Projektentwickler angewiesen. Diese sind überregional tätig und projektieren die Anlagen in Gemeinschaft mit den späteren Betreibern. Die Finanzierung der Planung und der Realisierung der Anlagen ist in der Regel vom späteren Betreiber abhängig.
Von den Photovoltaik-Anlagen profitieren also die Eigentümer der Flächen, die Betreibergesellschaften und deren Finanzgeber. Ein Ausschluss von Projektgesellschaften durch die Forderung einer Quote von 30 % regionaler Investoren beeinflusst sowohl die Suche nach den geeignetsten Flächen als auch die Auswahl an erfahrenen und professionellen Projektgesellschaften. Die Verwaltung empfiehlt daher nicht, Planungen durch eine Mindestquote regionaler Investoren auszuschließen. Dies würde das Ziel, PV-Anlagen auf den am besten geeigneten Flächen professionell und zügig umzusetzen, gefährden und ein nicht unerhebliches Klagerisiko nach sich ziehen.
3. Im Text wird nach den Kriterienkatalogen eine Flächenbegrenzung (min 5 ha/ max. 20 ha) beschrieben. Es ist nicht klar, ob dies ein hartes oder weiches Kriterium ist, oder nur eine Empfehlung, die im Einzelfall entschieden wird. Folgende Punkte sind zu bedenken bzw. klarzustellen:
Welche Fläche ist gemeint? Geltungsbereich, Nettobereich der Bebauung, überbaute Fläche, gepachtete Fläche, mit oder ohne Ausgleichsflächen? Wir vermissen eine Definition! Woher kommt die Obergrenze von 20 ha. Können es nicht auch 40 ha sein?
Die Obergrenze von etwa 20 ha dient der Begrenzung der Anlagengröße, damit Menschen die Anlage noch als abgegrenzte Raumeinheit wahrnehmen können. Damit soll die Akzeptanz der Anlagen sichergestellt werden. Der Eindruck einer „Solarwüste“ soll vermieden werden. Die Anlagengröße ist immer standortbezogen zu bewerten.
Sollten naturräumliche Strukturen oder die Topographie die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes minimieren, kann die Richtgröße auch überschritten werden. Auch eine zunehmende Akzeptanz der Freiflächen-PV-Anlagen durch die Bevölkerung kann künftig eine größere Anlagengröße begünstigen.
Auf das Celler Stadtbild und Landschaftsgefüge jedoch hätten 40 ha massive Auswirkungen, die weder Akzeptanz fänden, noch dem Landschaftsbild gut tun würden. Aufgrund der Vielzahl an kleineren, gut geeigneten Flächen ist es für die Stadt Celle auch nicht notwendig.
4. Wir halten es für wichtig, dass bei allen Überlegungen auch die auf die Bürger zukommenden Kosten bedacht werden und weisen darauf hin, dass die Produktion von Energie auf kleineren Flächen tendenziell zu höheren Preisen für Energie führen wird, als dies bei größeren Flächen der Fall sein würde. Dieser Gesichtspunkt spricht eher für größere Flächen und wir beantragen die Festschreibung einer Obergrenze von bis zu 40 ha.
Zudem sehen wir auch die Gefahr, dass mangels erkennbarer Wirtschaftlichkeit kleine Projekte zwar beantragt aber letztendlich nicht gebaut oder Spielball von Großunternehmen werden.
Ein preislicher Unterschied bei Anlagen von 20 ha Größe und 40 ha Größe ist weder bekannt, noch erwiesen und aus hiesiger Sicht nicht zu erwarten.
5. Auch unter Gesichtspunkten der Biodiversität sind größere Anlagen eher geeignet positive Effekt auf die Artenvielfalt zu erzielen. Größere Anlagen entwickeln sich zu großen Habitaten, in denen sich Arten dauerhaft ansiedeln können. Das ermöglicht bei entsprechender Pflege einen besseren Aufbau von verschiedenen Populationen.
Je nach umgebendem Naturraum können Tierarten (Offenlandarten, Greifvögel, etc.) auch durch größere Anlagen stärkere Beeinträchtigungen erfahren. Vergleichbar der Agrarnutzung sind vielfältige und kleinräumige Strukturen im Naturraum anzustreben. Diese bieten die höchsten Lebensraumpotenziale für viele Tier- und Pflanzenarten und fördern den Biotopverbund. Die Bewertung hat aber standortbezogen zu erfolgen. In der Vorprüfung werden dazu u.a. die Empfehlungen des Landschaftsrahmenplans herangezogen. Grundsätzlich gilt: je kleiner die Anlage, umso geringer der Eingriff in die Natur.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
89,3 kB
|
