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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - AN/0253/23-001

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Beratungsfolge

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Nachrichtlich an folgenden Ortsrat gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung:

Blumlage/Altstadt

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Beschlussvorschlag:

Der Verwaltungsausschuss lehnt den Antrag aus den von der Verwaltung dargelegten Gründen derzeit ab.

 

Der Antrag ist damit inhaltlich behandelt und formal erledigt.

 

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Sachverhalt:

  1. Für den Bereich der Karstadt-Immobilien wird ein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan gefasst.

 

Der ca. 7.700 m² große Komplex der Karstadt-Immobilien setzt sich aus mehreren Immobilien in der Altstadt zusammen (Poststraße, Bergstraße, Mauernstraße, Südwall). Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, einen Bebauungsplan aufzustellen. Bei der Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans wird die Art der baulichen Nutzung gemäß der Baunutzungsverordnung (BauNVO) mithilfe eines der Baugebiete nach den §§ 2 bis 11 BauNVO gesteuert. Darin sind Nutzungskataloge enthalten, die dem Nutzungszweck des jeweiligen Baugebietes entsprechend breite Nutzungsmöglichkeiten eröffnen. Die Konkretisierung oder Versagung bestimmter Vorhaben, wie es die antragstellende Fraktion beabsichtigt, kann damit nicht zwingend erreicht werden. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) hingegen ist in der Lage ein Vorhaben präzise zu steuern. Dieser findet jedoch nur dann Anwendung, wenn ein Vorhaben klar umrissen ist. Dies scheidet im Fall der Karstadt-Immobilien zum derzeitigen Zeitpunkt aus.

Es wird zudem darauf hingewiesen, dass ein Bauleitplanverfahren in der Regel 1,5 bis 2 Jahre in Anspruch nimmt. Aufgrund der Komplexität in der Altstadtlage ist mit erhöhtem Aufwand und infolgedessen einer längeren Bearbeitungszeit zu rechnen.

 

  1. Parallel dazu wird eine Veränderungssperre erlassen.

 

Die Vorschriften über die Veränderungssperre sind in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten, in denen eine Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB besteht, nicht anzuwenden. Die in Rede stehenden Karstadt-Immobilien befinden sich im Geltungsbereich der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Altstadt Celle“ vom 26.08.2010. Gemäß § 4 der Sanierungssatzung finden die Vorschriften des § 144 BauGB hinsichtlich der Genehmigungsplichten von Vorhaben und Rechtsvorgängen Anwendung.

Nach Aufhebung der Sanierungssatzung kann die Veränderungssperre im begründeten Bedarfsfall nach förmlicher Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens erlassen werden.

 

  1. Sollten kurzfristig keine zukunftsfähigen Nachnutzungen vorliegen, soll ein Architekturwettbewerb für die Karstadt-Immobilien durchgeführt werden.

 

Die Durchführung von Wettbewerbsverfahren oder Ideenworkshops ist grundsätzlich zu befürworten. Da sich die Immobilien im Privateigentum befinden, kann die Stadt Celle jedoch nur eine beratende Funktion einnehmen.

 

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Anlagen

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