Beschlussvorlage - BV/0327/23-001
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung zum Schutz erhaltenswerter Landschaftsbestandteile (Vegetationsschutzsatzung) in der Neufassung vom 14.12.2023
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Dezernat III
- Zuständigkeit:
- Stadtbaurätin Elena Kuhls
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Geplant
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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Dec 14, 2023
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Sachverhalt:
In Ergänzung des in Vorlage BV/327/23 geschilderten Sachverhalts wird auf die mehrheitliche Beschlussempfehlung des Verwaltungsausschusses auf den Antrag der CDU-Fraktion (AN/0387/23) auch der § 9 wie folgt geändert:
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig im Sinne des § 43 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 und des § 10 Abs. 5 NKomVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 5 Abs. 1 geschützte Landschaftsbestandteile entfernt, zerstört, schädigt oder ihre Gestalt wesentlich verändert,
- entgegen § 8 nicht Ersatzpflanzungen und Ausgleichsmaßnahmen, wie von der Stadt Celle gefordert, vornimmt.
- Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Buchst. a) kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 €, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Buchst. b) kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
Grundsätzlich darf nach § 10 Abs. 5 S. 2 NKomVG eine kommunale Satzung im eigenen Wirkungskreis lediglich Bußgeldrahmen bis zu 5000 € ausweisen. Die unter § 9 Abs. 1 a) geregelte Ordnungswidrigkeit ist aber über § 43 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 des Nds. Naturschutzgesetzes (NNatSchG) bußgeldbewährt mit bis zu 25.000 €. Aufgrund der identischen Zuständigkeit für denselben Verstoß kann der erhöhte Rahmen auch auf die städtische Satzung übertragen werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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