Hauptmenü
Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0327/23-001

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die Neufassung der Vegetationsschutzsatzung inkl. des auf 25.000 € erweiterten Bußgeldrahmens (beigefügt als Anlage 1a) und inkl. Anhang Liste I und II (beigefügt als Anlage 1b).

 

Der Antrag AN/0387/23 ist damit inhaltlich behandelt und erledigt.

 

Reduzieren

Sachverhalt:

 

In Ergänzung des in Vorlage BV/327/23 geschilderten Sachverhalts wird auf die mehrheitliche Beschlussempfehlung des Verwaltungsausschusses auf den Antrag der CDU-Fraktion (AN/0387/23) auch der § 9 wie folgt geändert:

 

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

 

  1. Ordnungswidrig im Sinne des § 43 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 und des § 10 Abs. 5 NKomVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

  1. entgegen § 5 Abs. 1 geschützte Landschaftsbestandteile entfernt, zerstört, schädigt oder ihre Gestalt wesentlich verändert,
  2. entgegen § 8 nicht Ersatzpflanzungen und Ausgleichsmaßnahmen, wie von der Stadt Celle gefordert, vornimmt.

 

  1. Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Buchst. a) kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 €, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Buchst. b) kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

 

Grundsätzlich darf nach § 10 Abs. 5 S. 2 NKomVG eine kommunale Satzung im eigenen Wirkungskreis lediglich Bußgeldrahmen bis zu 5000 € ausweisen. Die unter § 9 Abs. 1 a) geregelte Ordnungswidrigkeit ist aber über § 43 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 des Nds. Naturschutzgesetzes (NNatSchG) bußgeldbewährt mit bis zu 25.000 €. Aufgrund der identischen Zuständigkeit für denselben Verstoß kann der erhöhte Rahmen auch auf die städtische Satzung übertragen werden.

Reduzieren

Anlagen

Loading...