Beschlussvorlage - BV/0016/25
Grunddaten
- Betreff:
-
Gewährvertragsähnliches Rechtsgeschäft:
Vertrag über die Verwertung von Klärschlämmen und Rückgewinnung von Nährstoffen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 24 Stab Beteiligungsmanagement
- Ziele:
- Sicherung der Einflussnahme auf städtische Beteiligungen
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Geplant
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Betriebsausschuss Stadtentwässerung Celle
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Vorberatung
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Feb 10, 2025
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Geplant
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Geplant
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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Feb 12, 2025
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Beschlussvorschlag:
Der Rat stimmt dem Abschluss des anliegenden Klärschlammverwertungsvertrages mit der Kommunale Nährstoffrückgewinnung Niedersachsen GmbH (KNRN) auch hinsichtlich der darin enthaltenen gewährvertragsähnlichen Elemente zu und beauftragt den Oberbürgermeister, die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den Abschluss des Vertrages einzuholen.
Sachverhalt:
Die Stadt Celle ist Gesellschafter der KNRN. Die KNRN ist eine Gesellschaft, der derzeit 21 niedersächsische Kommunen, kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts, Zweckverbände, kommunale Gesellschaften sowie Wasser- und Bodenverbände angehören. Die KNRN ist 2019 mit dem Ziel errichtet worden, den bei den Gesellschaftern anfallenden Klärschlamm zu verwerten und daraus Nährstoffe, insbesondere Phosphor, zurückzugewinnen. Bei allen Gesellschaftern fallen Klärschlämme an, da sie auf gesetzlicher Grundlage die kommunale Aufgabe der Abwasserbeseitigung wahrnehmen (§§ 56 WHG, 96 Abs. 1, 97 Abs. 1, Abs. 3 NWG). In den vergangenen Jahren haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die bodenbezogene Verwertung von Klärschlamm derart geändert, dass diese Verwertung nun erheblich eingeschränkt ist. Mit der im Jahr 2017 novellierten Klärschlammverordnung (AbfKlärV) zur Klärschlammverwertung sind die Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen nunmehr verpflichtet, Maßnahmen zur Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlamm oder Klärschlammverbrennungsaschen zu ergreifen. Eine generelle Verwendung des Klärschlamms in der Landwirtschaft oder im Landschaftsbau ist nicht mehr zulässig. Die gemäß AbfKlärV geforderte Alternative ist die thermische Verwertung.
Voraussetzung einer Beteiligung an der KNRN ist, dass jeder Gesellschafter seinen gesamten Klärschlamm über eine feste Laufzeit ausschließlich der gemeinsamen Gesellschaft andient. Die Gesellschaft hat Planung, Finanzierung, Bau, Betrieb und Unterhaltung der zur thermischen Verwertung notwendigen Einrichtungen zum Unternehmensgegenstand. Aufgrund des hierfür notwendigen Aufwands ist das Konzept der KNRN vollumfänglich auf Langfristigkeit ausgelegt. Die KNRN hat nunmehr die Genehmigung zum Bau einer Klärschlamm-Monoverbrennungsanlage in Hildesheim erhalten und bereitet diesen vor. In diesem Zusammenhang sollen nunmehr auch zwischen jedem Gesellschafter und der KNRN die notwendigen Klärschlammverwertungsverträge abgeschlossen werden. Gegenstand dieser Verträge ist die Übernahme der Aufgabe der Klärschlammbehandlung und die Gewährleistung der Entsorgungssicherheit durch die KNRN gegenüber ihren Gesellschaftern. In diesen verpflichtet sich die KNRN, den gesamten bei dem jeweiligen Vertragspartner anfallenden kommunalen Klärschlamm abzunehmen und zu verwerten. Die Gesellschafter verpflichten sich im Gegenzug jeweils, der KNRN den gesamten bei ihnen anfallenden kommunalen Klärschlamm anzudienen.
Vor dem Hintergrund, dass die Finanzierung der Anlage zu über 90% durch Fremdkapital erfolgen soll, haben die Banken zusätzliche Sicherungsmechanismen gefordert, die sie zum einen von jeglichem Risiko freistellen und zum anderen eine verbindliche Refinanzierung durch die Gesellschafter als notwendige Grundlage des gesamten gemeinsamen Projektes sicherstellen. Die Sicherungsmechanismen müssen sich auf sämtliche entstehende Kosten beziehen. Daher sieht Ziffer 13.1 des Vertrages zum einen vor, dass die Vergütung der Gesellschafter an die KNRN so ermittelt wird, dass sie dem niedersächsischen Kommunalabgabenrecht entspricht. Dies erstreckt sich auch auf Planung, Finanzierung, Bau, Betrieb und Unterhaltung der geplanten Anlage. So kann der entstehende Aufwand über Gebühren refinanziert werden.
Ziffer 13.2 des Vertrages sieht zum anderen eine Regelung für einen sonstigen Ausgabenbedarf für die Leistungserbringung der KNRN vor. Darunter werden insbesondere Ausgaben wegen verzögerter Inbetriebnahme, Einstellung von Bau oder Betrieb oder steigender Baukosten, soweit sie nicht versichert oder von sonstigen Ausgleichsleistungen gedeckt werden, sowie Zins- und Tilgungsleistungen, die nicht als kalkulatorische Zinsen und Abschreibungen erwirtschaftet werden können, verstanden.
Da sich der jeweilige Gesellschafter in Ziffer 13.2 zur anteiligen Abdeckung dieses sonstigen Ausgabenbedarfes verpflichtet, liegt in dieser Regelung nach Ansicht des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport ein gewährvertragsähnliches Element im Sinne des § 121 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 NKomVG. Diese Vorschrift gilt über § 16 Abs. 2 NKomZG auch für kommunale Zweckverbände. Im Recht der Wasser- und Bodenverbände ergibt sich eine Genehmigungsbedürftigkeit aus § 75 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 WVG.
Der Abschluss dieses Vertrages bedarf somit bei Kommunen der Zustimmung der Vertretung (§ 58 Abs. 1 Nr. 16 NKomVG), bei kommunalen Zweckverbänden entsprechend der Zustimmung der Verbandsversammlung (§ 13 Satz 1 Nr. 6 NKomZG) und bei Wasser- und Bodenverbänden dem Vorstand (§ 54 Abs. 1 Satz 2 WVG) oder einem anderen satzungsgemäß zuständigen Organ.
Für die Banken spielte in den Verhandlungen um die Finanzierungskonditionen vor allem der hypothetische Fall eine Rolle, dass die Anlage aus nicht zu benennenden Gründen ihren Betrieb nicht aufnehmen kann (Erreichen des Zeitpunktes, ab dem nach Ziffer 13.1 die Tilgung erfolgt). Aus diesem Grund wurden die Regelungen 13.2 und 13.6 in den Klärschlammverwertungsvertrag aufgenommen. Dabei ergibt sich die in 13.6 genannte Worst-Case-Zahl von 246 Millionen Euro aus der einfachen, theoretischen Kalkulation der Banken, dass eine Absicherung durch die Gesellschafter in doppelter Höhe der Anlagenerrichtungskosten auf jeden Fall ausreichend ist, alle entstandenen Kosten – auch sämtliche Finanzierungskosten der Banken – zu tragen.
Mit diesem Ansatz der Banken wird aus Sicht der KNRN damit jedoch ein Risiko für die Gesellschafter der KNRN suggeriert, welches real gar nicht auftreten kann, da verschiedene Aspekte, welche bei der zeitnahen Realisierung der Anlagen eine Rolle spielen, nicht berücksichtigt werden. Das notwendige Fremdkapitalvolumen von 123 Millionen Euro umfasst die Errichtung zweier verschiedener Anlagen (Mono-Klärschlammverbrennungsanlage am Standort Hildesheim und Klärschlammtrocknungsanlage am Standort Hameln). Beide Anlagen können nach Fertigstellung autark betrieben werden. Damit wird grundsätzlich das Risiko eines Tilgungsausfalls minimiert. Die Abdeckung des Risikos einer „Nicht-Inbetriebnahme“ erstreckt sich nur über den Zeitraum von drei Jahren (Bauphase). Sollte es in dieser Zeit zur Notwendigkeit von Zahlungen gemäß 13.2 des Klärschlammverwertungsvertrages kommen, werden diese nicht in der theoretischen Höhe des Worst-Case-Haftung der Gesellschafter erfolgen, denn dabei werden notwendige Maßnahmen zur Inbetriebsetzung, wie sie in diesem Fall erfolgen würden (Ziffer 13.2 b)), nicht berücksichtigt.
Sonstiger Ausgabenbedarf in der Größenordnung des Maximalbetrages gemäß Ziffern 13.6 und 13.7 könnte somit praktisch nur entstehen, wenn die Klärschlamm-Monoverbrennungsanlage nach Errichtung und vor Inbetriebnahme vollständig zerstört würde und kein Deckungsschutz einer Versicherung eingriffe. Um hier Versicherungslücken zu vermeiden, befinden sich alle am Projekt beteiligten Firmen (KNRN, Planer, Projektsteuerer, Lieferanten, Montagefirmen, etc.) gemeinschaftlich in einer von der KNRN getragenen Projektversicherung, welche die verschiedenen Bereiche Planungshaftung, Bauleistungs- und Montageversicherung abdecken. Somit ist das Risiko einer Aktivierung dieser Vertragsklausel denkbar gering.
Die Gesamtzahlungsverpflichtung aller Gesellschafter ist begrenzt auf 246 Millionen Euro. Da die eigenen Anteile der KNRN bei der Berechnung nach Ziffer 13.6 unberücksichtigt bleiben, errechnet sich eine theoretische maximale Eintrittsverpflichtung für die Stadt Celle in Höhe von 20,5 Millionen Euro. Neu aufzunehmende Gesellschafter bei KNRN reduzieren diese Verpflichtung weiterhin.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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529,7 kB
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