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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0006/21

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Beratungsfolge

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Nachrichtlich an folgenden Ortsrat gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung:

Groß Hehlen gem. mit Scheuen und Hustedt

Beschlussvorschlag:

  1. Über die vorgebrachten Anregungen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 6 Sch der Stadt Celle „Südlich Schnuckendrift“ sowie der zugehörigen Begründung wird entsprechend der in Anlage Nr. 1 zu dieser Vorlage enthaltenden Abwägungsvorschläge beschlossen.
  2. Der Bebauungsplan Nr. 6 Sch der Stadt Celle „Südlich Schnuckendrift“ wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Der zugehörigen Begründung wird zugestimmt.

 

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Sachverhalt:

Lage des Plangebietes:    Scheuen

Entfernung zum Stadtzentrum:  rd. 5,6 km

Größe des Plangebietes:    rd. 1,2 ha

Geplante Nutzung:      Wohnen

Die Stadt Celle verfolgt das Ziel, neue und attraktive Wohnbauflächen einerseits durch Bereitstellung von Baugrundstücken in innerstädtischen Lagen und durch Nachverdichtung sowie andererseits durch Lagen am Stadtrand zu schaffen. Aufgrund der anhaltend hohen Nachfragesituation nach Baugrundstücken im Stadtgebiet sollen nun im Rahmen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung weitere Baugrundstücke im Wege der Arrondierung der bestehenden Siedlungsfläche im Ortsteil Scheuen erschlossen werden.

Ziel und Zweck der Planung ist, dem Bedarf an neuen Wohnbauflächen im Sinne der Eigenentwicklung nachzukommen. Im Ortsteil Scheuen stehen derzeit nicht ausreichend Bauflächen zur Verfügung, um die Nachfrage aus dem Ortsteil zu decken. Das Konzept für die bauliche Entwicklung des Plangebietes beinhaltet etwa 10 bis 15 Bauplätze für den Ein- und Zweifamilienhausbau. Es befindet sich in unmittelbarer Nähe zum historischen Ortskern Scheuens. Dieser räumlichen Nähe wird durch die örtliche Bauvorschrift über Gestaltung Rechnung getragen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine ca. 1,2 ha große Fläche nördlich der Celler Innenstadt. Das Plangebiet wird im Norden und Osten von der Schnuckendrift bzw. der Gerhard-Hauptmann-Straße sowie im Nordwesten durch ein vorhandenes landwirtschaftlich genutztes Gebäude begrenzt. Südlich und südwestlich mündet das Plangebiet in die freie Landschaft (Ackerfläche). Aufgrund der Nähe zum Ortsteil Groß Hehlen und den dort vorhandenen Einrichtungen der Daseinsvorsorge, ergänzt durch Angebote im Ortsteil Scheuen selbst sowie die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr, weist das Plangebiet trotz seiner vergleichsweise peripheren Lage eine hohe Lagegunst auf.

Der Flächennutzungsplan der Stadt Celle stellt das Plangebiet überwiegend als Fläche für die Landwirtschaft dar, untergeordnete Teile des Plangebietes entsprechen einer Gemischten Baufläche. Die Anpassung des Flächennutzungsplans erfolgt gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung.

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen) in Verbindung mit § 13a BauGB aufgestellt. Von der Umweltprüfung wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen. Die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz oder dem Landesrecht liegt nicht vor. Ebenfalls sind keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter gegeben.

Die Aufstellung des Bebauungsplans sowie die Planung und Durchführung der Erschließungsmaßnahmen erfolgt durch einen externen Vorhabenträger (Immobilien Development und Beteiligungsgesellschaft Niedersachsen mbH IDB & Co. Objekte Gifhorn-Wolfsburg-KG). Die Stadt Celle begleitet das Verfahren fachlich und hoheitlich

Zusammenfassung der Ergebnisse zugehöriger Gutachten und Untersuchungen

Prognose von Schallimmissionen:

Es wurde festgestellt, dass im Plangebiet der Immissionsrichtwert der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete im Tageszeitraum überschritten werden kann. Es wurden daher Festsetzungen zu passiven Schallschutzmaßnahmen getroffen. Auch nachts werden die Immissionsrichtwerte überschritten. Das witterungsbedingte Einbringen der Ernte im Nachzeitraum kann jedoch als immissionsschutzrechtlich privilegiert angesehen werden.

Im Tageszeitraum wird der Orientierungswert der DIN 18005-1 für allgemeine Wohngebiete unterschritten. Im Nachtzeitraum hingegen wird dieser im Planbereich überschritten. Der Immissionsgrenzwert der 16.BImSchV wird eingehalten.

Ein ausreichender Schallschutz innerhalb der Gebäude kann durch passive Schallschutzmaßnahmen sichergestellt werden.

Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Teil der Begründung):

Das Plangebiet wurde mehrfach begangen. Im Rahmen der Begehungen wurde das vorhandene Pflanzeninventar sowie die Brutvogelvorkommen erfasst. Im Untersuchungsgebiet fanden sich keine Pflanzenarten der Roten Liste. Das Plangebiet kann als allgemeines Jagdrevier für Fledermäuse sowie für kulturfolgende Arten der Avifauna eingestuft werden. Fledermäuse sind durch die Umnutzung nicht betroffen, da keine Quartierräume verloren gehen. Eine allgemeine Raumnutzung bleibt auch weiterhin möglich. Das Plangebiet ist weder Bestandteil bedeutender Brut- oder Gastvogellebensräume, noch befinden sich solche in unmittelbarer Nähe. Insofern erfüllt die Planung im Hinblick auf das Vorkommen von Brutvögeln keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG und steht damit den artenschutzrechtlichen Belangen nicht entgegen.

Baugrunduntersuchung

Nach den Ergebnissen der vorliegenden Baugrunduntersuchung ist im Plangebiet eine dezentrale Regenwasserversickerung möglich.

Vom Oberboden im Bereich des Plangebietes ist keine Gefährdung der menschlichen Gesundheit über den Wirkungspfad Boden-Mensch ableitbar.

Bisheriges Verfahren

Der Rat der Stadt Celle hat in seiner Sitzung am 28.11.2019 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6 Sch der Stadt Celle „Südlich Schnuckendrift“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Dieser Beschluss wurde am 17.12.2019 ortsüblich bekannt gemacht.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB fand vom 18.02.2020 bis 20.03.2020 statt.

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB fand vom 17.02.2020 (Datum des Absendens der Aufforderung zur Stellungnahme) bis 20.03.2020 statt.

Die Anhörung des Ortsrates Groß Hehlen gem. mit Scheuen und Hustedt gemäß § 94 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 NKomVG erfolgte am 05.03.2020.

Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand vom 08.12.2020 bis 15.01.2021 statt.

Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB fand vom 04.12.2020 (Datum des Absendens der Aufforderung zur Stellungnahme) bis 15.01.2021 statt.

 

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Finanzielle Auswirkungen: nein

Die Aufstellung des Bebauungsplans sowie die Planung und Durchführung der Erschließungsmaßnahmen erfolgt durch einen externen Vorhabenträger (s. oben). Die entstehenden Kosten werden vom Vorhabenträger übernommen. Vertraglich geregelt wird dies durch zwei zwischen der Stadt Celle und dem Vorhabenträger geschlossenen Verträge: einen städtebaulichen Vertrag (Planungskostenvertrag) sowie einen Erschließungsvertrag.

Auswirkung für Integration: nein

Klimaauswirkungen: ja

Obwohl es sich um eine verhältnismäßig kleine bauliche Entwicklung handelt, sind klimarelevante Auswirkungen durch die Realisierung der Planung zu erwarten. Die Umwandlung von Ackerfläche bzw. Grünland zu Bauland wirkt sich vermutlich negativ auf die CO2-Bilanz aus. Durch die Errichtung und den Betrieb der Wohngebäude, der Straßen und Nebenanlagen wird CO2 freigesetzt. Ein Rahmen für Kompensation wird durch Festsetzungen im Bebauungsplan z. B. für die Durchgrünung und Gebäudestellung sowie durch die Anreize zur Nutzung von erneuerbaren Energien geschaffen.

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Anlagen

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