Beschlussvorlage - BV/0034/21
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Satzung über die Benutzung und die Gebühren der Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Celle
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 56 Eigenbetrieb Celler Zuwanderungsagentur
- Zuständigkeit:
- Susanne McDowell
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Betriebsausschuss der Celler Zuwanderungsagentur
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Vorberatung
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Feb 25, 2021
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Mar 2, 2021
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Geplant
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Ausschuss für Soziales und Integration
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Vorberatung
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Mar 2, 2021
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Bereit
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Betriebsausschuss der Celler Zuwanderungsagentur
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Vorberatung
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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Mar 25, 2021
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Sachverhalt: Die Stadt Celle betreibt ihre Obdachlosenunterkünfte als öffentliche Einrichtung auf der Grundlage der Satzung über die Benutzung und die Gebühren der Obdachlosenunterkünfte.
Gemäß § 5 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) sind Kommunen verpflichtet, für ihre Einrichtungen kostendeckende Gebühren zu erheben. Aufgrund von Kostenänderungen waren die bisher festgesetzten Gebühren nicht mehr plausibel und sind insofern anzupassen.
Dies gilt bei den stadteigenen Unterkünften für die Grundgebühr, die Heizkosten und die Hausverwaltungskosten.
In die Satzung neu aufgenommen wurde bei den zur Obdachlosenunterbringung angemieteten Wohnungen ein Kostenanteil für Hausverwaltungskosten. Bislang flossen lediglich die vereinbarte Miete einschließlich der an den Vermieter zu zahlenden Betriebs- und Nebenkosten, die Heizkosten sowie die Stromkosten in die Benutzungsgebühr ein. Der Verwaltungsaufwand wurde dagegen wegen des bislang geringen Umfanges nicht berücksichtigt. Dieser hat jedoch deutlich zugenommen. Es hat sich gezeigt, dass eine engmaschigere Terminierung von Hausbesuchen erforderlich ist um die laufende Einnahme der Benutzungsgebühr, die Einhaltung der Hausordnung und den mietvertraglich vereinbarten Zustand der angemieteten Wohnungen sicherzustellen. Die hieraus resultierenden Kosten werden zukünftig, wie bereits im Bereich der stadteigenen Obdachlosenunterkünfte üblich, als Hausverwaltungskosten zusätzlich erhoben.
Im Bereich der angemieteten Unterkünfte für Geflüchtete wird eine Nutzungsgebühr pro Quadratmeter Wohnfläche erhoben.
Insgesamt erhöht sich die Nutzungsgebühr 2021 im Vergleich zum Vorzeitraum um 2,23 €/m² und Monat. Dies resultiert insbesondere aus dem deutlich verringerten Wohnungsbestand, aus der Umlage des Fehlbetrages aus dem Jahr 2019 sowie auch aus der künftigen Umlage höherer Hausverwaltungskosten, welche im direkten Zusammenhang mit der Unterbringung der Geflüchteten stehen. Durch die Übernahme nur bestimmter Personalkosten und unter Berücksichtigung des Leerstands von Wohnungen wurde dabei der o.g. Fehlbetrag schon deutlich in seiner Anrechnung gemindert.
Gemäß § 5 Abs. 2. S. 2 NKAG soll bei einer Kostenunterdeckung ein Ausgleich erfolgen. Weiterhin ist nach § 5 Abs. 3 NKAG die Gebühr nach Art und Umfang der Inanspruchnahme zu bemessen. Diese Grundsätze führen seitens des Eigenbetriebes zur Empfehlung mit der entsprechenden Kostenerhöhung.
Durch das voranschreitende Auszugsmanagement ist der Aufwand im Bereich der Hausverwaltung weiterhin hoch. Vor Rückgabe von Wohnungen an die Vermieter müssen diese in einen, entsprechend dem Mietvertrag, ordnungsgemäßen Zustand zurückversetzt werden. Zudem erfordert die Betreuung von unvermeidlichem Leerstand bis zum Ablauf von z.B. Kündigungsfristen ebenfalls einen hohen Zeitaufwand. Des Weiteren wirkt sich die allgemeine Teuerungsrate auch auf die Nutzungsgebühren aus. Für einzelne Gebührenbereiche wie Betriebs- oder Stromkosten kann mit Änderung der Satzung dennoch eine leichte Verringerung der Kosten erfolgen.
Die Gebühren sind weiterhin kostendeckend kalkuliert. Die Gebührenbedarfsberechnung ist als Anlage beigefügt. Die Benutzungsgebühren werden auch zukünftig zum Teil die vom Landkreis Celle vorgegebenen Miethöchstwerte für Sozialhilfeempfänger übersteigen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Obdachlosenunterkünfte nicht mit normalen Mietwohnungen vergleichbar sind.
Die Gebührenhöhe kann nicht an der ortsüblichen Miete gemessen werden. Die Kosten für die Bereitstellung der Unterkünfte für diesen besonderen und oft wechselnden Personenkreis sind naturgemäß höher. Das spiegelt sich in der Gebührenhöhe wieder. Die gültigen Miethöchstgrenzen finden für Benutzungsgebühren von Obdachlosenunterkünften keine Anwendung, da nach der gängigen Rechtsprechung die Gebühren in der festgesetzten Höhe zu übernehmen sind. Hierüber besteht mit dem Landkreis Celle und dem Jobcenter für den Landkreis Celle Einigkeit.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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219,2 kB
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2
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(wie Dokument)
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458,5 kB
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3
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(wie Dokument)
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638,8 kB
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4
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öffentlich
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230,2 kB
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