Beschlussvorlage - BV/0037/21
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Celle über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 05 Verwaltungsentwicklung
- Beteiligt:
- 20 Finanzwirtschaft
- Zuständigkeit:
- Dr. Jörg Nigge
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Personal und Verwaltungsmodernisierung
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Vorberatung
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Mar 17, 2021
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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Mar 25, 2021
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Sachverhalt:
a) Aktualisierung der Gebührensätze nach Zeitaufwand
Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten im eigenen Wirkungskreis werden auf Basis der Verwaltungskostensatzung u. a. Gebühren auf Grundlage des Zeitaufwands erhoben.
Die Gebührensätze nach Zeitaufwand orientieren sich an den entsprechenden Gebührensätzen in der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO). Die Orientierung an der AllGO wurde seinerzeit durch den Rat beschlossen (BV/0143/17).
Die Gebührensätze nach Zeitaufwand wurden in der AllGO aktualisiert (§ 1 Abs. 4 Satz 5 Nrn. 1 bis 4). Sie betragen nunmehr je angefangene Viertelstunde
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| derzeitige Gebühr lt. Kostentarif der Verwal-tungskostensatzung |
für Beamtinnen und Beamten Laufbahngruppe 1 unter dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 10,75 € |
| 10,00 € |
für Beamtinnen und Beamten Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 13,50 € |
| 12,50 € |
für Beamtinnen und Beamten Laufbahngruppe 2 unter dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 16,75 € |
| 15,75 € |
für Beamtinnen und Beamten Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer | 21,00 € |
| 19,50 € |
Mit Satzungsänderung der Verwaltungskostensatzung werden die geänderten Gebührensätze im Kostentarif der Verwaltungskostensatzung aufgenommen (s. a. Anlage 2 Synopse).
b) Berücksichtigung der Umsatzsteuerpflicht
Mit Eintritt in das neue Umsatzsteuerrecht (frühestens 2022) wird die Stadt Celle im Rahmen der Erbringung diverser Leistungen steuerpflichtig. Die Verwaltung hat hierzu bereits mehrfach informiert.
Da auch bei einem Tätigwerden auf öffentlich-rechtlicher Grundlage eine Umsatzsteuerpflicht eintreten kann, ist in der Verwaltungskostensatzung eine entsprechende Regelung aufzunehmen. Sie stellt sicher, dass zukünftig steuerrechtlich konform gehandelt werden kann.
In § 3 der Verwaltungskostensatzung (Gebühren) wird deshalb Absatz 10 hinzugefügt:
„(10) Soweit Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, erhöhen sich die Gebühren um den Betrag, der nach dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung als Umsatzsteuer zu entrichten ist. Die Erhöhung ist Teil der Gebühr.“
c) Aufnahme eines neuen Gebührentatbestandes im Kostentarif
Im Kostentarif wird folgender neuer Gebührentatbestand aufgenommen, der die Prüfungen des Rechnungsprüfungsamtes gesondert ausweist (neue Ziff. 11 des Kostentarifs):
„11. Prüfungen des Rechnungsprüfungsamtes
auf Antrag oder Veranlassung
der Kostenschuldnerin/des Kostenschuldners,
aufgrund eines Ratsbeschlusses oder
die rechtlich vorgesehen sind,
jeweils in Verbindung mit den Regelungen
des NKomVG zum Prüfungswesen
(z. Z. §§ 153 bis 158 NKomVG),
je angefangene Viertelstunde 10,75 - 21,00“
Bislang wurde für derartige Prüfungen der Gebührentatbestand unter (bisheriger) Ziff. 12 des Kostentarifs als „Auffangtatbestand“ herangezogen. Die Heranziehung dieser Tarifziffer war und ist auch zulässig.
Dennoch empfiehlt die Verwaltung, die Gebührenpflicht bestimmter Arten von Prüfungstätigkeiten des Rechnungsprüfungsamtes zukünftig in einer speziellen Tarifnummer abzubilden.
Hinsichtlich der Gebührenberechnung für Prüfungstätigkeiten des Rechnungsprüfungsamtes ändert sich durch die neue Tarifnummer nichts. Wie bisher auch werden Gebühren nach Zeitaufwand erhoben.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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625 kB
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2
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(wie Dokument)
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287,6 kB
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