Hauptmenü
Inhalt
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0037/21

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die anliegende Erste Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Celle über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung).

Reduzieren

Sachverhalt:

 

a)   Aktualisierung der Gebührensätze nach Zeitaufwand

 

Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten im eigenen Wirkungskreis werden auf Basis der Verwaltungskostensatzung u. a. Gebühren auf Grundlage des Zeitaufwands erhoben.

 

Die Gebührensätze nach Zeitaufwand orientieren sich an den entsprechenden Gebührensätzen in der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO). Die Orientierung an der AllGO wurde seinerzeit durch den Rat beschlossen (BV/0143/17).

 

Die Gebührensätze nach Zeitaufwand wurden in der AllGO aktualisiert (§ 1 Abs. 4 Satz 5 Nrn. 1 bis 4). Sie betragen nunmehr je angefangene Viertelstunde

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

derzeitige Gebühr lt. Kostentarif der Verwal-tungskostensatzung

für Beamtinnen und Beamten Laufbahngruppe 1

unter dem zweiten Einstiegsamt

und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

10,75 €

 

10,00 €

für Beamtinnen und Beamten Laufbahngruppe 1

ab dem zweiten Einstiegsamt

und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

13,50 €

 

12,50 €

für Beamtinnen und Beamten Laufbahngruppe 2

unter dem zweiten Einstiegsamt

und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

16,75 €

 

15,75 €

für Beamtinnen und Beamten Laufbahngruppe 2

ab dem zweiten Einstiegsamt

und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

21,00 €

 

19,50 €

 

 

Mit Satzungsänderung der Verwaltungskostensatzung werden die geänderten Gebührensätze im Kostentarif der Verwaltungskostensatzung aufgenommen (s. a. Anlage 2 Synopse).

 

b)   Berücksichtigung der Umsatzsteuerpflicht

 

Mit Eintritt in das neue Umsatzsteuerrecht (frühestens 2022) wird die Stadt Celle im Rahmen der Erbringung diverser Leistungen steuerpflichtig. Die Verwaltung hat hierzu bereits mehrfach informiert.

Da auch bei einem Tätigwerden auf öffentlich-rechtlicher Grundlage eine Umsatzsteuerpflicht eintreten kann, ist in der Verwaltungskostensatzung eine entsprechende Regelung aufzunehmen. Sie stellt sicher, dass zukünftig steuerrechtlich konform gehandelt werden kann.

In § 3 der Verwaltungskostensatzung (Gebühren) wird deshalb Absatz 10 hinzugefügt:

„(10)  Soweit Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, erhöhen sich die Gebühren um den Betrag, der nach dem Umsatzsteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung als Umsatzsteuer zu entrichten ist. Die Erhöhung ist Teil der Gebühr.“

 

 

c)   Aufnahme eines neuen Gebührentatbestandes im Kostentarif

 

Im Kostentarif wird folgender neuer Gebührentatbestand aufgenommen, der die Prüfungen des Rechnungsprüfungsamtes gesondert ausweist (neue Ziff. 11 des Kostentarifs):

 

„11. Prüfungen des Rechnungsprüfungsamtes

auf Antrag oder Veranlassung

der Kostenschuldnerin/des Kostenschuldners,

aufgrund eines Ratsbeschlusses oder

die rechtlich vorgesehen sind,

jeweils in Verbindung mit den Regelungen

         des NKomVG zum Prüfungswesen

(z. Z. §§ 153 bis 158 NKomVG),

        je angefangene Viertelstunde    10,75 - 21,00“

 

Bislang wurde für derartige Prüfungen der Gebührentatbestand unter (bisheriger) Ziff. 12 des Kostentarifs als „Auffangtatbestand“ herangezogen. Die Heranziehung dieser Tarifziffer war und ist auch zulässig.

 

Dennoch empfiehlt die Verwaltung, die Gebührenpflicht bestimmter Arten von Prüfungstätigkeiten des Rechnungsprüfungsamtes zukünftig in einer speziellen Tarifnummer abzubilden.

 

Hinsichtlich der Gebührenberechnung für Prüfungstätigkeiten des Rechnungsprüfungsamtes ändert sich durch die neue Tarifnummer nichts. Wie bisher auch werden Gebühren nach Zeitaufwand erhoben.

Reduzieren

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...