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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0030/21-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag: Die Satzung wird entsprechend der im Entwurf beigefügten Anlagen beschlossen.

 

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Sachverhalt:

Die BV/0030/21 wird angesichts des Antrages AN/0060/21 wie folgt ergänzt:

 

Nach dem Kommentar zu § 63 Abs. 2 Nds. Schulgesetz müssen sich die Schulbezirke im Primarbereich einander unmittelbar berühren und insgesamt flächendeckend sein. Einzelne Quartiere auszunehmen und allein dem Elternwillen zu überlassen, ist nicht zulässig. Dem trägt die vorgeschlagene Satzung Rechnung.

 

Für die Festlegung der Schulbezirke ist auf die Auslastung der vorhandenen Schulanlagen zu achten. Die angrenzende Waldwegschule ist 3-zügig ausgeprägt und stößt hier bereits an seine räumlichen Grenzen, insbesondere in der Ganztagsbetreuung. Die ebenfalls angrenzende GS Neustadt ist 2-zügig ausgeprägt und wird nach der Schülerzahlprognose mit dem Schuljahr 2021/22 zwei volle Klassen bekommen und stößt damit an seine räumlichen Grenzen.

 

Die Schulwege sind auch zumutbar. Sämtliche Quartiere liegen in einer Entfernung von 2 km Luftlinie.

 

Nach der Festlegung von Schulbezirken kann eine Schülerin oder ein Schüler grundsätzlich nur die Schule besuchen, in deren Schulbezirk sie oder er den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Besuch einer anderen Schule kann gestattet werden, wenn

  •   1.der Besuch der zuständigen Schule für die betreffenden Schülerinnen oder Schüler oder deren Familien eine unzumutbare Härte darstellen würde oder
  •   2.der Besuch der anderen Schule aus pädagogischen Gründen geboten erscheint.

 

Die Entscheidung darüber treffen grundsätzlich die beteiligten Schulen, in Zweifelsfällen das Regionale Landesamt für Schule und Bildung.

 

Der Antrag ist damit inhaltlich behandelt und formal erledigt.

 

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Anlagen

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