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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0066/21

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Beratungsfolge

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Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung:

 

Klein Hehlen

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 164 „Gelände der ehemaligen Jugendherberge“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB wird beschlossen (§ 2 Abs. 1 BauGB).

 

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Sachverhalt:

 

Lage des Plangebietes:   Klein Hehlen

Entfernung zum Stadtzentrum:  rd. 1,7 km (Stadtkirche)

Größe des Flurstückes:   0,33 ha

geplante Nutzung:    Wohnbauland

 

Das Deutsche Jugendherbergswerk, Landesverband Hannover e.V. hat die Nutzung der Jugendherberge auf dem Grundstück Weghausstraße 2 in Klein Hehlen aufgegeben. Das Gebäude der ehemaligen Jugendherberge steht seit geraumer Zeit leer.

 

Der Geltungsbereich ist in dem seit 1978 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 4 III. T. „Petersburger Straße/West“ als Fläche für den Gemeinbedarf mit Zweckbestimmung „Jugendherberge“ festgesetzt und im Flächennutzungsplan als Gemischte Baufläche, als Teil der historischen Ortskernlage Klein Hehlen dargestellt.

 

Geplant ist die Umnutzung der Flächen Flur 116 Flurstücks-Nr. 134/7, 327/4 und 332/1 zu Wohnbauland. Dies ist für den dort geplanten Ersatzneubau eines Alten- und Pflegeheims (Rolandstraße 6 in Celle) erforderlich. Vorhabenträger, Projektentwickler und zukünftiger Eigentümer der Grundstücke ist die Bauwerk GmbH & Co. KG.

 

Angewendet wird das Verfahren nach 13 a BauGB, da durch die nicht konkret auf eine Nutzung beschränkten Festsetzungen flexibler auf zukünftige Entwicklungen reagiert werden kann.

 

Eine Befreiung von der Festsetzung als Wohnbauland ist nicht zulässig, da die Grundzüge der Planung berührt werden (vgl. § 31 Abs. 2 BauGB). Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 164 sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Nachnutzung der nicht mehr genutzten Flächen als Jugendherberge zu Wohnbauland geschaffen werden.

 

Die Anhörung des Ortsrates Klein Hehlen erfolgt gemäß § 94 Abs.1 Satz 2 Nr.2 NKomVG im Verlauf des jeweiligen Planverfahrens, spätestens nachdem das Verfahren zur Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind (§ 4 BauGB), abgeschlossen worden ist.

 

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Finanzielle Auswirkungen:  nein

 

Sämtliche Planungskosten werden durch den Vorhabenträger übernommen und in einem zu erstellenden städtebaulichen Vertrag gem. § 11 BauGB geregelt.

 

 

Auswirkung für Integration: nein

 

 

Klimaauswirkungen:

 

Die Auswirkungen auf das lokale Klima werden im weiteren Bauleitplanverfahren untersucht.

 

 

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Anlagen

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