Beschlussvorlage - BV/0140/20-4
Grunddaten
- Betreff:
-
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Entenfang Boye und Grobebach"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 64 Umweltschutz
- Zuständigkeit:
- Ulrich Kinder
- Ziele:
- Erfüllung der Aufgaben als Oberzentrum; Schutz, Erhalt und Förderung der einheimischen Fauna und Flora einschließlich der Stadtforsten im Rahmen der fortlaufenden Pflege und Bewirtschaftung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Verwaltungsausschuss
|
Vorberatung
|
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Celle
|
Entscheidung
|
|
|
Mar 25, 2021
|
Sachverhalt:
Der Ausschuss für Umwelt, technische Dienste und Verkehr hat in seiner Sitzung am 12.11.2020 und der Verwaltungsausschuss in seiner Sitzung am 24.11.2020 zur Verordnung über das Naturschutzgebiet (NSG) “Entenfang Boye und Grobebach“ beraten. Der Rat hat in seiner Sitzung am 26.11.2020 die Verordnung zum NSG "Entenfang Boye und Grobebach" beschlossen.
Der Kreistag des Landkreises Celle hat sein notwendiges Einvernehmen in der Sitzung am 22.12.2020 erteilt.
Am 04.12.2020 trat die Novellierung des Nds. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren zur Vorlage in den Gremien bereits gestartet. Nach dem nun geltenden Recht sind Sicherungsverfahren, die über den räumlichen Geltungsbereich der erlassenden Behörde hinausgehen, im niedersächsischen Ministerialblatt zu verkünden. Dies ist auch in der Verordnung kenntlich zu machen.
Um der Novellierung des NAGBNatschG Rechnung zu tragen, sind Änderungen in der Verordnung vorzunehmen.
Der § 10 der Verordnung über das NSG "Entenfang Boye und Grobebach" ist nun entsprechend anzupassen, um das Inkrafttreten der Verordnung in das nun geltende Recht umzuwandeln und dies kenntlich zu machen.
Redaktionell wurde in diesem Zusammenhang die Präambel auf den heutigen Stand aktualisiert.
Entsprechend angepasst wurde auch die Begründung zur Verordnung über das NSG "Entenfang Boye und Grobebach", hierbei die Begründung zu § 10, insbesondere die Verweise auf zwischenzeitliche Novellierungen anderer Gesetze.
Es fanden keine Änderungen bei den Regelungen im Verordnungstext sowie bei der Karte und der Synopse statt, da es sich lediglich um formale Anpassungen handelt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
205,2 kB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
399,6 kB
|