Beschlussvorlage - BV/0117/21
Grunddaten
- Betreff:
-
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Alleraue und Dünen bei Altencelle und Osterloh"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 64 Umweltschutz
- Zuständigkeit:
- Ulrich Kinder
- Ziele:
- Erfüllung der Aufgaben als Oberzentrum; Schutz, Erhalt und Förderung der einheimischen Fauna und Flora einschließlich der Stadtforsten im Rahmen der fortlaufenden Pflege und Bewirtschaftung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Umwelt, Verkehr und technische Dienste
|
Vorberatung
|
|
|
Jun 10, 2021
| |||
●
Erledigt
|
|
Verwaltungsausschuss
|
Vorberatung
|
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Celle
|
Entscheidung
|
|
|
Jun 17, 2021
|
Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung:
Altencelle
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die Verordnung zur Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes (LSG) “Alleraue und Dünen bei Altencelle und Osterloh“ einschließlich der Verordnungskarten (Übersichts- und Detailkarte) sowie Begründung (Anlagen 2 bis 4) sowie die Kenntnisnahme, Berücksichtigung, Zurückweisung oder anderweitige Erledigung der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gemäß den in der anliegenden Tabelle (Anlage 5) unter Spalte 4 „Beschlussempfehlung“ aufgeführten Erledigungsvermerken.
Sachverhalt:
Die Aller mit ihrer Talaue ist auf gesamter Länge zwischen der Stadt Wolfsburg und der Mündung in die Weser als "Gebiet gemeinschaftlicher Bedeutung" (FFH-Gebiet) DE3021-331 "Aller (mit Barnbruch), untere Leine, untere Oker" gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) bestimmt worden. Insgesamt hat das FFH-Gebiet eine Fläche von ca. 18.026 ha; der Ausschnitt des FFH-Gebiets in der Stadt Celle umfasst eine Fläche von ca. 697 ha (entsprechend 3,8 %).
Aus dem europarechtlichen Status ergibt sich gemäß § 32 Abs. 2 des Bundesnatur-schutzgesetzes die Pflicht der nach Landesrecht zuständigen Behörde, das Gebiet zu einem geschützten Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG zu erklären, also je nach Ausprägung und Schutzerfordernis als Naturschutzgebiet (NSG) oder als Landschaftsschutzgebiet (LSG) auszuweisen.
Gemäß Erlass des Umweltministeriums vom 19.01.1995 erfüllt die Stadt Celle in ihrem Gebiet die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde und ist demnach zuständig für die Ausweisung des Schutzgebiets.
In der FFH-Richtlinie wurde für die Unterschutzstellung eine Frist von 6 Jahren nach Bekanntgabe der Gebietsliste bestimmt, die bezogen auf die Aller im Dezember 2010 abgelaufen ist.
Die erste Unterschutzstellung eines wesentlichen Teilbereichs im Stadtgebiet erfolgte im Jahre 2007 mit der Ausweisung des NSG "Obere Allerniederung bei Celle", das den Talraum oberhalb der Pfennigbrücke bzw. der Ziegeninsel bis zur Straßenbrücke der Kreisstraße K 74 bei Altencelle, einschließlich der Lachteniederung bis Lachtehausen, umfasst. Mit dem NSG "Untere Allerniederung bei Boye" wurde im Jahre 2015 ein weiterer Abschnitt des FFH-Gebiets formell gesichert.
Für den Teilraum "Altencelle / Osterloh" wurde bereits im Jahre 2005 durch den Nieder-sächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), Betriebsstelle Lüneburg) der Entwurf eine NSG-Verordnung erarbeitet; aufgrund der Entscheidung des Niedersächsischen Umweltministeriums vom Juli 2006 wurde das Verfahren zur Ausweisung nicht eingeleitet.
Nunmehr ist geplant, den Flusslauf der Aller einschließlich der angebundenen Altwässer und der Uferzonen als die Kernelemente des Habitatverbundes u.a. für die wandernden Tierarten Fischotter und Biber als NSG auszuweisen, während die angrenzenden Auen- und Dünen-bereiche innerhalb des FFH-Gebietes zur Sicherung von Strukturen und Habitaten als LSG gesichert werden sollen.
Die Ausweisung des NSG "Aller mit Altgewässern und Auenlebensräumen bei Osterloh" umfasst gemäß diesem Prozedere den im Zuständigkeitsbereich der Stadt Celle liegenden Abschnitt der Aller südlich der Straßenbrücke der Kreisstraße K 74 bis zu den Gemarkungen Oppershausen bzw. Bockelskamp einschließlich der an die Aller angebundenen Altgewässer sowie die im Eigentum des Landes Niedersachsen stehenden Flächen des Auenprojektes südöstlich von Osterloh. Das geplante NSG als Ausschnitt des FFH-Gebiets hat eine Fläche von ca. 60,8 ha (entsprechend ca. 0,3 % des FFH-Gebiets).
Das diesen Kernbereich umgebende LSG "Alleraue und Dünen bei Altencelle und Osterloh" ist demgegenüber mit einer Fläche von ca. 213,44 ha deutlich größer und umfasst ca. 1,2 % des FFH-Gebiets.
Die Regelungen der geplanten Verordnungen beziehen sich überwiegend auf die an die standörtlichen Gegebenheiten und ökologischen Wertigkeiten angepasste Nutzung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen.
Im Naturschutzgebiet ist daneben auch die formelle Sicherung störungsarmer Uferzonen entlang der Aller und der angebundenen Altgewässer ein wesentlicher Schutzzweck.
Weitere Einzelheiten der geplanten Regelungen können den Anlagen entnommen werden.
Der vom Schutzgebiet berührte Ortsrat Altencelle wurde in der Sitzung am 01.10.2020 zu der Angelegenheit gehört. Hinweise und Anregungen mit Auswirkungen auf die Verordnungsregelungen wurden dabei nicht gegeben.
Die von Gesetzes wegen erforderliche Auslegung der Unterlagen zur Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes (LSG) "Alleraue und Dünen bei Altencelle und Osterloh" erfolgte im Zeitraum vom 12.10. - 11.11.2020.
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange wurden zahlreiche Einwände erhoben sowie Hinweise und Anregungen gegeben.
Die Einwendungen sind in der anliegenden Tabelle (Anlage 5) zusammengestellt; ein Bezug zu der jeweils einwendenden Privatperson lässt sich aus der Tabelle nicht herleiten, sodass eine öffentliche Beratung möglich ist.
Zu jedem Einwand ist eine Kommentierung sowie ein Behandlungs- bzw. Erledigungsvorschlag im Sinne der (teilweisen) Berücksichtigung bzw. der Nicht-Berücksichtigung aufgeführt. Soweit die Berücksichtigung von Einwendungen eine Anpassung des Verordnungstextes, der Begründung zur Folge hat, sind die zur Änderung vorgesehenen Textpassagen in Spalte 4 grün hinterlegt.
Im ebenfalls anliegenden Verordnungsentwurf (Anlage 1) sowie in der Begründung (Anlage 4) sind die Änderungen in Rot dargestellt.
Anpassungen der Verordnungskarte in zwei Teilflächen (landwirtschaftliche Nutzung) wurden im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung eingearbeitet.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
545,8 kB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
1.001,1 kB
|
|||
3
|
(wie Dokument)
|
1,3 MB
|
|||
4
|
(wie Dokument)
|
9,6 MB
|
|||
5
|
(wie Dokument)
|
1,4 MB
|
