Beschlussvorlage - BV/0147/21
Grunddaten
- Betreff:
-
Gesamtabschlussrichtlinie der Stadt Celle
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20 Finanzwirtschaft
- Zuständigkeit:
- Dr. Jörg Nigge
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Personal und Verwaltungsmodernisierung
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Jun 8, 2021
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Jun 17, 2021
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Sachverhalt:
Gem. § 128 Abs. 4 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) sind die Kommunen erstmalig in 2013 für das Haushaltsjahr 2012 verpflichtet, für jedes Haushaltsjahr zum 31.12. einen Gesamtabschluss aufzustellen. Mit der geplanten Novellierung der Niedersächsischen Verfassung wird diese Verpflichtung auf das Jahr 2021 verschoben. Damit ist die Stadt Celle im Jahr 2022 verpflichtet, einen Gesamtabschluss für das Jahr 2021 zu erstellen.
Ziel der Erstellung des Gesamtabschlusses ist der Gesamtüberblick über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Stadt Celle und der einzubeziehenden kommunalen Unternehmen. Gegenwärtig fehlt dieser Überblick, weil ein Teil der kommunalen Aufgaben von selbstständigen Trägern wahrgenommen wird.
Mit der Novellierung ist eine Überarbeitung der bereits mit BV/0182/13 am 20.06.2013 vom Rat der Stadt Celle beschlossenen Gesamtabschlussrichtlinie erforderlich. Darüber hinaus muss auch der Konsolidierungskreis neu festgelegt werden.
Alle Aufgabenträger des § 128 Abs. 4 NKomVG sind im konsolidierten Gesamtabschluss der Stadt Celle zusammenzufassen, sofern sie nicht von untergeordneter Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kommune sind. Von untergeordneter Bedeutung können laut Erlass vom 03.04.2020 des Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport (MI) in der Kommune Aufgabenträger sein, bei denen die Positionen im Einzelabschluss unter 30% der entsprechenden Position der summierten Einzelabschlüsse aller Aufgabenträger liegen. Die Summen der Positionen der Einzelabschlüsse der Aufgabenträger von untergeordneter Bedeutung sollten 35% der entsprechenden Positionen der summierten Einzelabschlüsse nicht übersteigen. Dabei hat die Kommune ihren Beurteilungsspielraum zu nutzen und den Begriff der untergeordneten Bedeutung nach Ihren individuellen Gegebenheiten auszulegen. Bei der Entscheidung, ob ein Aufgabenträger von untergeordneter Bedeutung ist, muss auch die politische und strategische Bedeutung für die Kommune berücksichtigt werden. Die Auslegung dieses unbestimmten Rechtbegriffes wurde in Nr. 5.3 der Gesamtabschlussrichtlinie definiert. Mit Hilfe eines eigens entwickelten Scoring-Modells wurden die zu konsolidierenden Aufgabenträger bewertet. Daraus ergibt sich auch nach Anwendung des Ermessens sowie der Bewertung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, dass die CD-Kaserne gGmbH, die Zuwanderungsagentur, die Celle Tourismus u. Marketing GmbH, der Zweckverband Abfallwirtschaft, die Gesellschaft zur Unterhaltung des Bomann-Museums, die Kommunale Beteiligungsgesellschaft mbH an der Avacon AG, die Verwaltungs GmbH Städt. Union, die Veranstaltungsgesellschaft Städt. Union sowie alle Stiftungen nicht konsolidiert werden.
Gem. § 128 Abs. 5. NKomVG ist für die Festlegung des Konsolidierungskreises der Einfluss, den die Stadt Celle auf Ihre Beteiligungen ausübt, ausschlaggebend. Dieser Einfluss ist auch bestimmend für die Wahl der Konsolidierungsmethode. Beteiligungen, die unter beherrschendem Einfluss der Stadt Celle stehen, sind gem. §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuches (HGB) zu konsolidieren (Vollkonsolidierung). Von einem beherrschenden Einfluss kann ausgegangen werden, wenn der Anteil an dem Aufgabenträger größer als 50% ist. Demnach sind folgende Gesellschaften voll zu konsolidieren:
- Stadtwerke Celle GmbH,
- Celler Parkbetriebe GmbH,
- Städtische Wohnungsbau GmbH und
- der Eigenbetrieb Stadtentwässerung.
Der konsolidierte Gesamtabschluss ist gem. § 128 Abs. 6 S. 2 NKomVG durch einen Konsolidierungsbericht zu erläutern. Dem Konsolidierungsbericht sind Angaben zu den nicht konsolidierten Aufgabenträgern beizufügen. Er ersetzt den Beteiligungsbericht nach § 151 NKomVG, wenn er die dortigen Anforderungen erfüllt. Er soll u. a. einen Gesamtüberblick über die wirtschaftliche und finanzielle Gesamtlage des Konzerns Stadt Celle vermitteln; dadurch soll eine Verbesserung der Steuerung von Kernverwaltung und Beteiligungen (Beteiligungsmanagement) erreicht werden.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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719,8 kB
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2
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(wie Dokument)
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457,6 kB
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