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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - AN/0123/21-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt das Aussetzen der Verwaltungsgebühr in Höhe von 40 Euro für Sondernutzungen im Bereich des Einzelhandels und der Gastronomie im Jahr 2021. Ab 01.01.2022 wird neben der Sondernutzungsgebühr nach Sondernutzungssatzung auch die Verwaltungsgebühr wieder normal erhoben, ohne dass der Rat einen erneuten Beschluss fassen muss. Einen dauerhaften Wegfall der Verwaltungsgebühr sieht die Gesetzgebung nicht vor, § 4 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz (NKAG) spricht von einer grundsätzlichen Erhebungspflicht.

 

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Sachverhalt:

 

Infolge der Corona-Krise hat der Rat die Aussetzung der Sondernutzungsgebühr im Einzelhandel und der Gastronomie bereits beschlossen. Sondernutzungsgebühr und Verwaltungsgebühr stehen im direkten Zusammenhang, denn ohne Antrag auf Sondernutzung wird auch keine Verwaltungsgebühr erhoben. Der überwiegende Teil des Einzelhandels und Gastronomie hatte bis zur Lockerung der Corona Maßnahmen im Grunde kein Interesse die öffentlichen Flächen mit Warenträgern oder Bestuhlung zu belegen und hat dementsprechend auch keine Anträge gestellt. Darüber hinaus kam die Information aus der Politik bei den Einzelhändlern und Gastronomen an, dass die Sondernutzungsgebühren ohnehin im Jahr 2021 ausgesetzt werden würde.

 

Die Kommunen erheben im eigenen Wirkungskreis Verwaltungsgebühren als Gegenleistung für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten, wenn die Beteiligten hierzu Anlass gegeben haben oder wenn sie ihn unmittelbar begünstigen. Im Falle einer Beantragung von Sondernutzung treffen diese Merkmale eindeutig zu.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Ergebnishaushalt

 

Dezernat

Produkt

(Produktnummer und Bezeichnung)

     III

122120 3311000 Verwaltungsgebühren

 

 

Bei ca.300 Sondernutzungsanträgen liegt der Gebührenausfall im Jahr bei ca. 12.000 €.

 

Die entstehenden Einnahmeverluste müssen an anderer Stelle im Haushalt kompensiert werden.

 

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Anlagen

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