Beschlussvorlage - BV/0215/21
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan Nr. 159 der Stadt Celle "Steinfurt" im beschleunigten Verfahren nach den §§ 13a und 13b Baugesetzbuch (BauGB) - erneuter Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB - Entwurf und erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 63.3 Stadtplanung
- Beteiligt:
- 30.1 Justiziariat
- Zuständigkeit:
- Ulrich Kinder
- Ziele:
- Erfüllung der Aufgaben als Oberzentrum
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Liegenschaften
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Vorberatung
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Nov 25, 2021
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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Dec 9, 2021
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Nachrichtlich an folgenden Ortsrat gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung:
Altstadt/Blumlage
Beschlussvorschlag:
- Die Bewertung der vorgebrachten Anregungen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 159 der Stadt Celle „Steinfurt“ sowie der zugehörigen Begründung wird entsprechend der in Anlage Nr. 1 zu dieser Vorlage enthaltenden Abwägungsvorschläge beschlossen.
- Dem überarbeiteten Entwurf des Bebauungsplans Nr.159 der Stadt Celle „Steinfurt“ sowie der zugehörigen Begründung wird zugestimmt und deren erneute öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB beschlossen.
- Stellungnahmen sollen gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können.
Sachverhalt:
Lage des Plangebietes: Altstadt/Blumlage
Entfernung zum Stadtzentrum: rd. 2,3 km (Stadtkirche)
Größe des Plangebietes: rd. 1,1 ha
Geplante Nutzungen: Wohnen (Klein- und Kleinstwohnformen)
Die Stadt Celle verfolgt das Ziel, neue und attraktive Wohnbauflächen zu schaffen, die unterschiedliche Segmente bedienen. Um die Attraktivität des Wohnstandortes Celle zu stärken, soll daher ein breites Wohnangebot geschaffen werden. Dazu zählen auch spezialisierte Wohnangebote.
Zunehmend mehr Menschen sind daran interessiert, ihren Wohnraum zu verkleinern. Tiny Houses und Modulhäuser stellen sich dabei immer öfter als geeignete architektonische Lösung dar, Wohnraum zu reduzieren, möglichst effizient zu gestalten und dabei gleichzeitig den Besitz von Wohneigentum zu realisieren. Aufgrund des deutschen Bau- und Planungsrechts können Tiny Houses jedoch nicht an jedem beliebigen Ort aufgestellt werden. Deutschlandweit gibt es bislang nur wenige Standorte explizit für Tiny Houses, an denen eine dauerhafte Wohnnutzung dem öffentlichen Recht entsprechend möglich ist. Ziel des Bebauungsplans ist es daher die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine legale dauerhafte Wohnnutzung in einem Tiny House zu schaffen.
Der Geltungsbereich umfasst eine ca. 1,14 ha große Fläche südlich der Celler Innenstadt im Ortsteil Altstadt/Blumlage. Das Plangebiet schließt sich auf südlicher und östlicher Seite an den vorhandenen Siedlungskörper an.
Geplant ist ein kleines Quartier für die Realisierung von Klein- und Kleinstwohnformen (Tiny Houses), bestehend aus voraussichtlich 18 kleinen Baugrundstücken. Teilweise liegen diese in zweiter Reihe und werden durch private Zuwegungen an die öffentliche Straßenverkehrsfläche angebunden. Die Größen der Grundstücke betragen zwischen 260 und 320m² und sind damit explizit auf die Realisierung von kleinen Wohngebäuden ausgelegt. Die Realisierung herkömmlicher Einfamilienhäuser mit durchschnittlichen Wohnflächen ist nicht vorgesehen, da dieser Bedarf anderweitig gedeckt werden kann und soll.
Ein bedeutender städtebaulicher Baustein ist die Realisierung eines autoarmen Wohnquartiers. Stellplätze im Quartier selbst sind nicht vorgesehen. Da die Bestimmungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) Regelungen zu erforderlichen Stellplätzen trifft und auch Eigentümer/innen und Bewohner/innen kleiner Wohngebäude einen gewissen Stellplatzbedarf haben, ist außerhalb des Quartiers eine Gemeinschaftsstellplatzanlage vorgesehen.
Im Rahmen der Auswertung der öffentlichen Auslegung sowie der formellen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben sich Planänderungen ergeben, die eine erneute Beteiligung erforderlich machen. Diese Änderungen umfassen zum einen die externen Kompensationsmaßnahmen zum Waldausgleich und zum anderen die Ergänzung der Festsetzungen für Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen.
Da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und die Änderungen und ihre Auswirkungen abgrenzbar sind, soll eine beschränkte Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt werden, d.h. dass nur Stellungnahmen zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können (vgl. § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB).
Zusammenfassung vorliegender Gutachten
Schallimmissionsprognose zum Straßenverkehrslärm
Im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung sind die zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen durch die Bundesstraße 3 (Ortsumgehung) und die Altenceller Schneede bzw. den Wederweg untersucht worden. Die Untersuchung hat ergeben, dass die Orientierungswerte der DIN 18005-1 (Beiblatt 1) für allgemeine Wohngebiete sowohl für den Tages- als auch für den Nachzeitraum im gesamten Plangebiet unterschritten werden.
Schallimmissionsprognose zu einer geplanten Gemeinschaftsstellplatzanlage
Im Rahmen einer ergänzenden schalltechnischen Untersuchung sind die zu erwartenden Schallimmissionen im Plangebiet sowie auch im Bereich der angrenzenden Wohnbebauung untersucht worden. Ergebnis der Untersuchung ist, dass der Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete für den Nachtzeitraum im Plangebiet teilweise überschritten wird. Zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen werden aktive Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand) im Bebauungsplan festgesetzt. An den nächstgelegenen Wohngebäuden wird der Immissionsrichtwert sowohl für den Nacht- als auch den Tageszeitraum unterschritten.
Faunistische Untersuchung und artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Für das Plangebiet wurden Artenschutzkartierungen zu Brutvögeln und Reptilien erstellt.
Insgesamt wurden zehn Arten mit zu unterstellendem Brutstatus festgestellt. Das Artenspektrum repräsentiert mit Ausnahme eines im Umfeld rufenden Kuckucks ausschließlich ungefährdete Arten, für die aufgrund der geringen Größe des Plangebietes erwartungsgemäß jeweils nur geringe Revierzahlen bzw. nur Einzelreviere festzustellen sind.
Trotz geeigneter Habitatbedingungen in Bezug auf Vegetationsstruktur und Mindestangebot von Mikrohabitatstrukturen sowie augenscheinlich gutem Nahrungsangebot bestehen im Plangebiet keine Reptilienvorkommen.
Die Bestands- bzw. Sukzessionsgehölze innerhalb des Plangebietes weisen keine Quartierpotenziale für Fledermäuse auf.
Artenschutzrechtliche Gebäude- und Freiflächenkontrolle
Im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Gebäude- und Freiflächenkontrolle wurden weder Wochenstuben noch Sommer- und Winterquartiere für Fledermäuse in bzw. an den Gebäuden im östlichen Plangebietsteil vorgefunden.
Kartierung von Farn- und Blütenpflanzen der Nds. Rote Liste
Im Untersuchungsgebiet wurde mit der Heide-Nelke (Dianthus deltoides) eine Art der niedersächsischen Roten Liste (Gefährdungsgrad 3) festgestellt, deren Vorkommen sich auf neun Wuchsorte verteilt und zusammen mehr als 50 Exemplare umfasst. Die Heide-Nelke gehört gleichzeitig zu den im Sinne von § 7 BNatSchG besonders geschützten Arten.
Geo- und umwelttechnischer Bericht (Bodengutachten)
Im Rahmen einer Baugrunduntersuchung wurde neben der Untersuchung der Grundwasserverhältnisse und der Tragfähigkeit des Bodens auch eine abfalltechnische Analyse für das Plangebiet durchgeführt. Demnach gilt das Plangebiet weitestgehend als unbelastet. Lediglich der untersuchte Wegeschotter entspricht der Zuordnungsklasse Z2 gemäß LAGA Boden. Die Böden im Bereich des bislang bebauten Plangebietsteils weisen die Zuordnungsklasse Z1 nach LAGA auf.
Umwelttechnischer Bericht (orientierende Bodenuntersuchung)
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gab es Hinweise, dass der Boden möglicherweise mit Mineralöl kontaminiert ist. Zur Überprüfung dessen wurde der Oberboden beprobt. Im Ergebnis ergaben die Untersuchungen keine Hinweise auf das Vorliegen von schädlichen Bodenverunreinigungen. Großflächige Bodenbelastungen liegen nicht vor.
Bisheriges Verfahren
Der Rat der Stadt Celle hat in seiner Sitzung am 28.11.2019 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 159 der Stadt Celle „Steinfurt“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Dieser Beschluss wurde am 17.12.2019 ortsüblich bekannt gemacht. Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber durch das Baulandmobilisierungsgesetz den zeitlichen Geltungsbereich des beschleunigten Verfahrens für Außenbereichsflächen (§ 13b BauGB) verlängert. Um die Planung an die aktualisierten rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen, wird die erneute förmliche Einleitung des Bauleitplanverfahrens erforderlich.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 20.11.2020 (Absendedatum) bis zum 23.12.2020. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde in der Zeit vom 24.11.2020 bis zum 23.12.2020 durchgeführt.
Die formelle Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 11.06.2021 (Absendedatum) bis zum 15.07.2021. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 15.06.2021 bis zum 15.07.2021 durchgeführt.
Die Anhörung des Ortsrates Altstadt/Blumlage gem. § 94 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 NKomVG erfolgte am 11.03.2021.
Finanzielle Auswirkungen: nein
Die Aufstellung des Bebauungsplans an sich löst nur die Planungskosten (Gutachten etc.) aus. Für die Realisierung der Planung wurden bereits entsprechende Gelder in den Haushalt eingestellt.
Auswirkung für Integration: nein
Klimaauswirkungen: ja
Obwohl es sich um eine verhältnismäßig kleine bauliche Entwicklung handelt, sind klimarelevante Auswirkungen durch die Realisierung der Planung zu erwarten.
Die Umwandlung von Ruderalflächen und Wald zu Bauland wirkt sich negativ auf die CO2-Bilanz aus. Die Umwandlung formellen Waldbestandes wird an anderer Stelle mit dem Kompensationsfaktor von 1:1,1 ausgeglichen, sodass sich daraus langfristig keine negativen Klimaauswirkungen ergeben. Im Rahmen des Bebauungsplans werden zudem Regelungen getroffen, die die Klimaauswirkungen reduzieren sollen (z.B. grünordnerischen Festsetzungen).
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,1 MB
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2
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1,1 MB
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1,9 MB
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4
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960,3 kB
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5
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(wie Dokument)
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729 kB
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6
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(wie Dokument)
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5,2 MB
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7
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(wie Dokument)
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1.014,1 kB
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8
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(wie Dokument)
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2,6 MB
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9
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(wie Dokument)
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221,8 kB
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10
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(wie Dokument)
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3 MB
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11
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(wie Dokument)
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2,7 MB
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12
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(wie Dokument)
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1,1 MB
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