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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0269/21

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Beratungsfolge

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Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung:

 

Groß Hehlen

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Über die vorgebrachten Anregungen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 8 GrH, 1. Änderung "Wilshornfeld" der Stadt Celle sowie der zugehörigen Begründung wird entsprechend der in Anlage 1 zu dieser Vorlage enthaltenen Abwägungsvorschläge beschlossen.

 

Der Bebauungsplan Nr. 8 GrH,1. Änderung der Stadt Celle „Wilshornfeld“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB sowie die dazugehörige Begründung wird gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

 

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Sachverhalt:

 

Lage des Plangebietes:   Groß Hehlen

Entfernung zum Stadtzentrum:  rd. 4,5 km (Stadtkirche)

Größe des Plangebietes:   rd. 890 m²

geplante Nutzung:    Wohngebiet

 

 

Verfahren

Der Rat der Stadt Celle hat in seiner Sitzung am 26.11.2020 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 8 GrH der Stadt Celle „Wilshornfeld“ 1. Änderung beschlossen (§ 2 Abs.1 BauGB). Der Beschluss über die Aufstellung wurde am 05.12.2020 ortsüblich bekannt gemacht.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB fand vom 11.01.2021 bis 29.01.2021, die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB fand vom 04.01.2021 bis 04.02.2021 statt.

Die frühzeitige Beteiligung wurde am 09.01.2021 ortsüblich bekannt gemacht.

 

Die Anhörung des Ortsrates Groß Hehlen erfolgte gemäß § 94 Abs.1 Satz 2 Nr.2 NKomVG am 02.Juni 2021.

 

Der Verwaltungsausschuss der Stadt Celle hat in seiner Sitzung am 13.07.2021 dem Entwurf und der zugehörigen Begründung zugestimmt und deren öffentliche Auslegung beschlossen. Der Beschluss über die öffentliche Auslegung wurde am 17.07.2021 ortsüblich bekannt ge-macht.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand vom 27.07.2021 bis 27.08.2021 statt. Parallel dazu erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vom 20.07.2021 bis 27.08.2021.

Die aus den Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen relevanten Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind in der als Anlage beigefügten Tabelle zusammengefasst und mit einer Stellungnahme sowie mit einer Beschlussempfehlung versehen.

 

Anlass und Begründung

 

Anlass der Planung ist die hohe Nachfrage nach Baugrundstücken im Stadtgebiet. Die städti-sche Fläche hat sich zu einer Brachfläche entwickelt mit hohem Pflege- und Sicherungsbe-darf. Die angrenzenden Bereiche sind als Wohnbauland genutzt.

 

Die geplante Nutzungsänderung der Fläche für Wohnzwecke verlangt ein Bauleitplanverfahren. Angewendet wird das beschleunigte Verfahren gemäß §13a Baugesetzbuch (BauGB). Gemäß diesem Verfahren kann von einer Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB), von dem Umweltbericht (§ 2a BauGB), von der Angabe, welche Arten von umweltbezogenen Informationen verfügbar sind (§ 3 Abs.2 Satz 2 BauGB) und von der zusammenfassenden Erklärung (§ 10 Abs. 4 BauGB) abgesehen werden. Im beschleunigten Verfahren gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, für Bebauungspläne mit einer zulässigen Grundfläche von weniger als 20.000 m² als im Sinne des § 1a Abs.3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Daraus folgt, dass die Eingriffsregelung in diesen Fällen nicht zu berücksichtigen ist.

Die Änderung des Bebauungsplanes wird gem. § 8 Abs.2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

 

 

Ziel:

Die Grünfläche soll einen Lückenschluss der Einfamilienhausbebauung Im Heege bilden. Möglich ist die Errichtung eines Einfamilenhauses. Die Herstellung des Anschlusses an den Schmutzwasserkanal wird im weiteren Verfahren vertraglich geregelt.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Kosten für die Durchführung des Bauleitplanverfahrens, Einnahmen durch Verkauf des städtischen Grundstücks.

 

 

Auswirkung für Integration:

nein

 

 

Klimaauswirkungen:

Die Fläche ist derzeit dicht mit Großbäumen (v.a. Eichen und Kiefern) sowie heimischen und nichtheimischen Sträuchern bewachsen. Der Erhalt von mittig auf dem Grundstück stehenden Gehölzen ist mit der geplanten Nutzung nicht möglich.

Durch die dichte Aneinanderreihung der auf dem Grundstück stehenden Bäume konnten sich meist nur halbseitige Baumkronen entwickeln, die freigestellt sehr windanfällig wären, andere randlich wachsende Bäume haben Schäden im Stammbereich. Weiter innen stehende Bäume sind in der Vergangenheit z.T. durch falsche Schnittmaßnahmen (Kappung/Entfernung der Kronen) massiv geschädigt worden, zudem weist ein Großteil der Bäume Dürreschäden auf. Sie sind nicht geeignet für die planungsrechtliche Festsetzung zum Erhalt der Einzelbäume, dennoch ist der Erhalt einzelner bestehender Bäume möglich.

 

Festsetzungen für das Einzelgrundstück zur Verbesserung der lokalen Klimaauswirkungen:

-          Zur Bereicherung des Ortsbildes und zur Schaffung von Nistmöglichkeiten stadtbewohnender Vogelarten ist parallel zur Straße die Pflanzung zweier heimischer standortgerechter Bäume festgesetzt. Aus der Solitärstellung können sich dauerhaft erhaltbare und funktional hochwertige Großbäume mit einer guten Verschattungswirkung sowie einer leistungsfähigen CO2-Minderung der unmittelbaren lokalen Umgebung entwickeln.

-          Artenschutzrechtliche Festsetzungen

-          Gründächer für Dachneigungen unter 15 Grad Dachneigung

-          Verwendung natürlicher Baustoffe

-          Schottergärten sind nicht zulässig, nicht überbaute Flächen der Baugrundstücke sollen als Rasen- und/oder Pflanzfläche gestaltet werden.

 

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Anlagen

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