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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0270/21

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Beratungsfolge

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Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/Ortsräte gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung:

 

Blumlage-Altstadt

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Beschlussvorschlag:

Über die vorgebrachten Anregungen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 32 „Gebiet zwischen Oberaller/Fischerdeich/Allerdeich und Blumlage/Magnusgraben“ 5. Änderung der Stadt Celle sowie der zugehörigen Begründung wird entsprechend der in Anlage 1 zu dieser Vorlage enthaltenen Abwägungsvorschläge beschlossen.

 

Der Bebauungsplan Nr. 32 „Gebiet zwischen Oberaller/Fischerdeich/Allerdeich und Blumlage/Magnusgraben“ 5. Änderung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB sowie die dazugehörige Begründung wird gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

 

 

 

 

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Sachverhalt:

 

Lage des Plangebietes:   Blumlage-Altstadt

Entfernung zum Stadtzentrum:  rd. 1,1 km (Stadtkirche)

Größe des Plangebietes:   rd. 700 m²

geplante Nutzung:    Wohngebiet

 

Verfahren

Der Rat der Stadt Celle hat in seiner Sitzung am 28.11.2019 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 32 „Gebiet zwischen Oberaller/Fischerdeich/Allerdeich und Blumlage/Magnusgraben“ 5. Änderung beschlossen (§ 2 Abs.1 BauGB). Der Beschluss über die Aufstellung wurde am 05.12.2020 ortsüblich bekannt gemacht.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.1 BauGB fand vom 11.01.2021 bis 29.01.2021, die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB fand vom 04.01.2021 bis 04.02.2021 statt.

Die frühzeitige Beteiligung wurde am 09.01.2021 ortsüblich bekannt gemacht.

Die Anhörung des Ortsrates Blumlage-Altstadt erfolgte gemäß § 94 Abs.1 Satz 2 Nr.2 NKomVG am 14. Juli 2021

 

Der Verwaltungsausschuss der Stadt Celle hat in seiner Sitzung am 13.07.2021 dem Entwurf und der zugehörigen Begründung zugestimmt und deren öffentliche Auslegung beschlossen. Der Beschluss über die öffentliche Auslegung wurde am 17.07.2021 ortsüblich bekannt ge-macht.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand vom 27.07.2021 bis 27.08.2021 statt. Parallel dazu erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vom 20.07.2021 bis 27.08.2021.

Die aus den Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen relevanten Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind in der als Anlage beigefügten Tabelle zusammengefasst und mit einer Stellungnahme sowie mit einer Beschlussempfehlung versehen.

 

Anlass und Begründung

 

Anlass der Planung ist die hohe Nachfrage nach Baugrundstücken im Stadtgebiet. Der Spielplatz wird seit vielen Jahren nicht mehr genutzt. Die endgültige Stilllegung und der Geräteabbau erfolgte im Januar 2013. Die städtische Fläche hat sich zu einer Brachfläche entwickelt mit hohem Pflege- und Sicherungsbedarf.

Die angrenzenden Bereiche sind als Wohnbauland genutzt. Der nächste Spielplatz liegt nur etwa 240 m entfernt in der Sankt-Georg-Straße.

 

Die Fläche des Geltungsbereichs ist in dem seit 1978 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 32 „Gebiet zwischen Oberaller/Fischerdeich/Allerdeich und Blumlage/Magnusgraben“ als öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung „Spielplatz“ festgesetzt.

 

Die geplante Nutzungsänderung der Fläche für Wohnzwecke verlangt ein Bauleitplanverfahren. Angewendet wird das beschleunigte Verfahren gemäß §13a Baugesetzbuch (BauGB). Gemäß diesem Verfahren kann von einer Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB), von dem Umweltbericht (§ 2a BauGB), von der Angabe, welche Arten von umweltbezogenen Informationen verfügbar sind (§ 3 Abs.2 Satz 2 BauGB) und von der zusammenfassenden Erklärung (§ 10 Abs. 4 BauGB) abgesehen werden. Im beschleunigten Verfahren gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, für Bebauungspläne mit einer zulässigen Grundfläche von weniger als 20.000 m² als im Sinne des § 1a Abs.3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Daraus folgt, dass die Eingriffsregelung in diesen Fällen nicht zu berücksichtigen ist.

Die Änderung des Bebauungsplanes wird gem. § 8 Abs.2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

 

Ziel:

Das innerstädtische voll erschlossene Grundstück bietet sich für eine städtebauliche Abrundung des Wohnquartiers an. Zur effektiven Bodennutzung wird eine zweigeschossige Bebauung festgesetzt.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Kosten für die Durchführung des Bauleitplanverfahrens, Einnahmen durch Verkauf des städtischen Grundstücks.

 

Auswirkung für Integration:

nein

 

Klimaauswirkungen:

 

Die sandige, teils mit Betonsteinen befestigte Fläche ist mit einer Ruderalvegetation überwachsen. Im Randbereich stehen Bäume (Eiche, Kiefer, Zierkirsche), teils nicht standortgerecht mit sehr ausladenden Kronen, die weder eine sinnvolle Bebauung noch ein gutes Gedeihen der Bäume bei einer Bebauung ermöglichen. Die Bäume unterliegen nicht der Vegetationsschutzsatzung. Sie sind nicht geeignet für die planungsrechtliche Festsetzung zum Erhalt der Einzelbäume, dennoch ist der Erhalt einzelner bestehender Bäume möglich.

Um dauerhaft erhaltbare und funktional hochwertige Bäume mit einer guten Verschattungswirkung sowie einer leistungsfähigen CO2-Minderung der unmittelbaren lokalen Umgebung zu schaffen, ist die Pflanzung dreier Großbäume in Solitärstellung als Ersatz vorgesehen.

Festsetzungen für das Einzelgrundstück zur Verbesserung der lokalen Klimaauswirkungen:

- Drei Neupflanzungen im Osten des Baugrundstücks festgesetzt als heimische standortgerechte Bäume, wie z.B. Eberesche, Feldahorn, Hainbuche

- Gründächer für Dachneigungen unter 15 Grad Dachneigung

- Verwendung natürlicher Baustoffe

- Schottergärten sind nicht zulässig, nicht überbaute Flächen der Baugrundstücke sollen als Rasen- und/oder Pflanzfläche gestaltet werden.

 

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Anlagen

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