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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - AN/0316/21-1

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

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Sachverhalt:

 

Gem. § 81 Abs. 2 S. 4 NKomVG kann die Vertretung Stellvertreter/innen abberufen. Für diesen Beschluss ist nach § 81 Abs.2 S. 5 NKomVG die Mehrheit der Mitglieder der Vertretung, also eine qualifizierte Mehrheit, erforderlich.

 

Es handelt sich bei der Abberufung um eine originär politische Entscheidung, die grds. keiner Begründung bedarf.

 

Die Abberufung erfolgt nach der Vorschrift des § 66 über Abstimmungen und nicht nach der Vorschrift des § 67 über Wahlen (BeckOK KommunalR Nds/Germer, 19. Ed. 1.10.2021, NKomVG § 81 Rn. 9).

 

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Anlagen

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