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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0136/22

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt, die Anträge AN/0089/22 und AN/0124/22 zur Fassung eines Vorbehaltsbeschlusses hinsichtlich der Ausbauvarianten Breite Straße i.S.d. § 58 Abs. 3 S.1 NKomVG abzulehnen.

 

Die Anträge sind damit inhaltlich behandelt und formal erledigt.

 

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Sachverhalt:

 

Nach § 58 Abs. 3 S. 1 NKomVG beschließt der Rat über Angelegenheiten, für die u. a. der Hauptverwaltungsbeamte nach § 85 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 NKomVG (Geschäfte der laufenden Verwaltung) zuständig ist, wenn er sich im Einzelfall die Beschlussfassung vorbehalten hat.  § 58 Abs. 3 NKomVG gibt der Vertretung nach Sinn und Zweck eines Entscheidungsvorbehaltes keine Befugnis, die Entscheidung des an sich zuständigen Organs abzuändern oder aufzuheben. Die Vertretung ist deshalb zur Fassung des Vorbehaltsbeschlusses nur so lange befugt, als da das an sich zuständige Organ noch keine abschließende Entscheidung getroffen hat (s. Koch in Ipsen, NKomVG, § 58 Rn. 70).

 

Abschließend getroffen ist die Entscheidung eines Hauptverwaltungsbeamten, wenn der Verwaltungsvorgang nach Schlusszeichnung die Sphäre des Berechtigten mit seinem Wissen und Wollen verlassen hat (s. Blum - Meyer, NKomVG, § 58 Rn. 57).

 

 

Im Juli 2021 ist das Planungsbüro BPR mit der Planung von verschiedenen Ausbauvarianten beauftragt worden. Diese sind am 14.12.2021 sowohl den Anliegern als auch der Politik am 20.01.2022 in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Bauen vorgestellt worden. Im März d. J. hat die Verwaltung die Entscheidung getroffen, die Breite Straße entsprechend der zweiten Variante auszubauen. Dies ist in der Ratsinformationsveranstaltung am 07.03.2022 kommuniziert worden. Anfang April d. J. hat das Planungsbüro dann den Auftrag erhalten, die weitere Planung anhand dieser ausgewählten Variante weiter zu verfolgen. Der erteilte weiterführende Auftrag hat zusätzliche Kosten in Höhe ca. 40.000 € ausgelöst.

 

Es ist daher nicht nur die Entscheidung getroffen worden. Es sind aufbauend auf dieser Entscheidung rechtmäßiger Weise im Rahmen des Geschäfts der laufenden Verwaltung kostenauslösende Folgeaufträge erteilt worden.

 

Eine neue, abändernde Entscheidung und damit die Fassung eines Vorbehaltsbeschlusses ist daher nicht mehr möglich.

 

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Anlagen

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