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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0227/22

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Gemäß § 109 NKomVG wählt der Rat Frau Nicole Mrotzek für die Dauer von acht Jahren unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zur Ersten Stadträtin. Eine Ernennung ist zum 01.03.2023 vorzunehmen.

 

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Sachverhalt:

 

Die Amtszeit des Ersten Stadtrates Thomas Bertram endet am 28.02.2023. Der Wahlbeschluss vom 07.07.2022 von Frau Nicole Mrotzek zur Ersten Stadträtin wurde aufgrund einer Konkurrentenklage eines Mitbewerbers mit Beschluss vom 01.09.2022 aufgehoben. Das Stellenbesetzungsverfahren wurde dadurch abgebrochen. Daraufhin wurde die Stelle erneut auf Grundlage der ursprünglichen Stellenausschreibung extern in verschiedenen Medien ausgeschrieben.

 

Insgesamt haben sich neun Personen (sechs Männer und drei Frauen) beworben. Drei Personen erfüllten die formalen Voraussetzungen der Ausschreibung nicht.

 

Im Rahmen der Vorauswahl haben sämtliche Fraktionen die Gelegenheit erhalten, die Bewerbungsformulare einzusehen.

 

Zu den Vorstellungsgesprächen mit einer Vertreterin und zwei Vertretern der Fraktionen am 05.10.2022 wurden sechs Personen (zwei Frauen und vier Männer) eingeladen. Es haben alle eingeladenen Personen an den Gesprächen teilgenommen.

 

 

 

In den Vorstellungsgesprächen überzeugte die Bewerberin

 

Frau Nicole Mrotzek

 

als geeignete Kandidatin für die Stelle der Ersten Stadträtin.

 

Im Rahmen der Gespräche wurde mit jeder Bewerberin/jedem Bewerber ein strukturiertes Interview geführt. Nach der Bestenauslese gem. Art. 33 Abs. 2 GG ist Frau Mrotzek die geeignetste Kandidatin.

 

Frau Mrotzek wird sich am 10.10.2022 in einer nichtöffentlichen Ratsinformationsveranstaltung vorstellen.

 

Frau Mrotzek erfüllt die Voraussetzungen der Ausschreibung. Ich halte sie uneingeschränkt für geeignet, die vakante Position auszufüllen und schlage sie gem. § 109 NKomVG für die Wahl zur Ersten Stadträtin vor. Die Wahlzeit beträgt acht Jahre. Frau Mrotzek kann die Stelle zum 01.03.2023 antreten.

 

Die Besoldung erfolgt entsprechend der Nds. Kommunalbesoldungsverordnung nach Besoldungsgruppe B5. Daneben ist eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Abs. 2 NKBesVO in Höhe von aktuell 205,00 € monatlich vorgesehen.

 

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