Beschlussvorlage - BV/0242/22
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Wochenmarktsatzung der Stadt Celle vom 18.06.2015
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 32 Allgemeine Ordnung
- Zuständigkeit:
- Susanne McDowell
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ortsrat Klein Hehlen
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Anhörung
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Nov 8, 2022
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Erledigt
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Ortsrat Blumlage/Altstadt
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Anhörung
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Nov 16, 2022
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Erledigt
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Ortsrat Neustadt/Heese
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Anhörung
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Nov 16, 2022
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Erledigt
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Ausschuss für Klima, Umwelt, Verkehr und technische Dienste
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Vorberatung
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Nov 17, 2022
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Celle
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Entscheidung
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Dec 8, 2022
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Sachverhalt:
1. Öffnungszeiten
Nach § 2 der derzeit gültigen Wochenmarktsatzung wird zwischen Sommerzeit (April bis Oktober) und Winterzeit (November bis März) unterschieden.
| Sommerzeit | Winterzeit |
Innenstadtmarkt | 7:00 Uhr bis 13:30 Uhr | 8:00 Uhr bis 13:30 Uhr |
Heesemarkt | 7:30 Uhr bis 12:30 Uhr | 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr |
Westmarkt | 7:30 Uhr bis 12:30 Uhr | 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr |
Aufgrund der wiederkehrenden Bitte der Marktbeschicker/innen die Öffnungszeiten anzupassen, sollen diese für das ganze Jahr einheitlich auf 7:30 Uhr bis 12:30 Uhr bzw. 13:30 Uhr festgelegt werden. In diese Überlegungen wurden die Marktbeschicker/innen in der Vergangenheit mehrfach mit dem Ergebnis einbezogen, dass sich eine eindeutige Mehrheit für eine ganzjährig einheitliche Öffnungszeit ab 07:30 Uhr ausgesprochen hat.
Die Verwaltung schlägt daher vor, die Öffnungszeit ganzjährig einheitlich auf 7:30 Uhr festzulegen.
2. Redaktionelle Änderungen
2.1) Diverse Paragraphen:
In diversen Paragraphen sollen Rechtschreib- und Zeichensetzungsfehler korrigiert werden. Ebenso sollen Formatierungen, Maßeinheiten und die Nennung der weiblichen und männlichen Formen vereinheitlicht werden.
2.2) § 3 Gegenstände des Wochenmarktverkehrs:
Die aus § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Gewerbeordnung entstammende Regelung über Details hinsichtlich der Zulässigkeit bestimmter alkoholischer Getränke soll in korrekter Ausführung die Wochenmarktsatzung übernommen werden. Es handelt sich hierbei nicht um eine inhaltliche Änderung.
Mit Abs. 2 wurden bisher gastronomische Leistungen, die nicht gastronomische Nebenleistungen sind, für die Zeit der Verlegung aufgrund des Weihnachtsmarktes vom Verkauf auf dem Wochenmarkt Altstadt ausgeschlossen. Es erscheint unangemessen, Dauerbeschicker/innen mit einem bestimmten gastronomischen Angebot, welches den Kunden über das ganze Jahr hinweg regelmäßig zur Verfügung steht, speziell für die Wochen der Verlegung vom Markt auszuschließen. Die Verwaltung schlägt daher vor die Ausnahme um gastronomische Leistungen, welche von einer/einem Dauerbeschicker/in ganzjährig angeboten werden, zu erweitern.
2.3) § 5 Versagung und Widerruf:
Der § 5 Abs. 2 Buchstabe g) der Marktsatzung verweist als Grund für den Widerruf einer Zuweisung auf Kriterien für die Stromzwischenzähler in § 4 Abs. 6. Diese sind jedoch in § 4 Abs. 7 der Marktsatzung geregelt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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178,1 kB
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2
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(wie Dokument)
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243,1 kB
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