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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage - MV/0252/22

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Beratungsfolge

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Sachverhalt:

 

Die Betriebsleitung hat im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Betriebsausschusses gemäß § 5 Abs. 3 der Betriebssatzung der Stadtentwässerung Celle im Rahmen einer Eilentscheidung gem. § 89 in Verbindung mit § 117 NKomVG, die überplanmäßige Auszahlung in Höhe von 280.000,- € für die Maßnahme „Sicherstellung einer Notstrom- und Treibstoffversorgung/-bevorratung für die Abwasserentsorgung beschlossen.

 

Die Deckung erfolgt aus der Haushaltsstelle 538150-0960461-7872463 „Baugebiet im Tale“.

 

Über die Entscheidung (siehe Anlage) wird der Betriebsausschuss hiermit unterrichtet.

 

Grundlage und Satzungsauszug:

 

Gemäß Betriebssatzung der Stadtentwässerung Celle, entscheidet der Betriebsausschuss gemäß § 5 Absatz 2 der Satzung:

 

(2)   Der Betriebsausschuss entscheidet über:

  1. die Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Haushaltsplanes, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall 500.000 Euro übersteigt,
  2. über- und außerplanmäßige Aufwendungen i.S.d. § 117 NKomVG im Ergebnishaushalt; § 27 Abs. 3 Nr. 1 EigBetrVO bleibt unberührt,
  3. über- und außerplanmäßige Auszahlungen i.S.d. § 117 NKomVG im Finanzhaushalt; § 27 Abs. 3 Nr. 2 EigBetrVO bleibt unberührt,
  4. den Abschluss von Verträgen, wenn der Wert im Einzelfall den Betrag von 150.000 Euro übersteigt,
  5. die Stundung, den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen sowie den Abschluss von Vergleichen, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall 25.000 Euro übersteigt,
  6. die Einleitung eines Rechtsstreites, soweit der Streitwert im Einzelfall mehr als 25.000 Euro beträgt,
  7. die Vermietungen und Verpachtungen bei einem Jahreszins von mehr als 50.000 Euro im Einzelfall,
  8. den Vorschlag an den Rat, den Jahresabschluss festzustellen und über die Behandlung des Ergebnisses zu entscheiden,
  9. alle Betriebsangelegenheiten, soweit nicht die Betriebsleitung, der Rat oder der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin zuständig sind.

 

(3)  In dringenden Fällen, in denen die vorherige Entscheidung des Betriebsausschusses

 nicht eingeholt werden kann, entscheidet die Betriebsleitung im Einvernehmen mit

 dem/der Vorsitzenden des Betriebsausschusses. Der Betriebsausschuss und der

 Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin sind unverzüglich zu unterrichten.

 

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Anlagen

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