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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0253/22

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Beratungsfolge

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Nachrichtlich an folgende(n) Ortsrat/ gem. § 3 Abs. 5 Hauptsatzung:

Altencelle

 

 

Beschlussvorschlag:

Die Einleitung des Verfahrens zur 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 22 Ace der Stadt Celle „Nördlich Meierkampsweg“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB wird gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.

 

 

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Sachverhalt:

Lage des Plangebiets:  Altencelle

Entfernung zum Stadtzentrum: rd. 4,7 km

Größe des Plangebietes:  rd. 2,9 ha

Geplante Nutzungen:  Gewerbegebiet und Mischgebiet

 

Mit der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 22 Ace werden im Plangebiet die Empfehlungen des Zentren- und Einzelhandelskonzeptes (EZK), Ratsbeschluss vom 08.10.2020, zur Entwicklung des Einzelhandels im Stadtgebiet umgesetzt. Durch den Ratsbeschluss wird das EZK zu einem sogenannten städtebaulichen Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB) und ist bei der Änderung und Aufstellung von Bebauungsplänen ein zu berücksichtigender Belang.

 

 

Das wesentliche Ziel der 2. Änderung ist die Sicherung und Stärkung des benachbarten Nahversorgungszentrums Altencelle entsprechend den Vorgaben des EZK. Verkaufsflächen für großflächigen und zentrenrelevanten Einzelhandel sollen im Plangebiet zukünftig nicht oder nur eingeschränkt zulässig sein. Damit soll einer schrittweisen Umwandlung des Misch- und Gewerbegebietes hin zu einem Standort von Einzelhandelsbetrieben entgegengewirkt werden.

 

Gemäß den Empfehlungen des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes sollen Zentren- und nahversorgungsrelevante Sortimente als Hauptsortimente von Einzelhandelsbetrieben vorrangig in den zentralen Versorgungsbereichen (Innenstadt, Stadtteilzentren, Nahversorgungszentren) angesiedelt werden. Außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche sollen Einzelhandelsbetriebe mit überwiegend zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten nur ausnahmsweise angesiedelt werden.

 

Der Verkauf von zentren- und nahversorgungrelevanten Sortimenten soll ausnahmsweise bei bestimmten Betrieben in angemessenem Ausmaß weiterhin zulässig sein. Dies entspricht der Empfehlung des EZK.

 

Für die 2. Änderung des Bebauungsplans werden, wie in umgesetzten Planänderung zur Steuerung des Einzelhandels, Festsetzungen getroffen, die es Gewerbe- und Handwerksbetrieben ermöglicht, von ihnen produzierte Waren im Sinne eines Werkverkaufs ausnahmsweise in bestimmten Umfang vor Ort zum Verkauf anbieten. Ebenfalls werden Festsetzungen aufgenommen, die vorhandene Einzelhandelsbetriebe im ihrem Bestand sichert und ihnen geringe Erweiterungen ermöglicht.

 

Da bei Bauleitplanungen die jeweils zur Zeit des Aufstellungsverfahrens geltende Baunutzungsverordnung anzuwenden ist, gilt heute für das Plangebiet die Baunutzungsverordnungen aus dem Jahre 1990. Mit der Änderung des Bebauungsplanes soll fortan die aktuelle Baunutzungsverordnung von 2017 gelten.

 

Die Anhörung des Ortsrates Altencelle erfolgt gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NKomVG im Verlauf des Planverfahrens, spätestens nachdem das Verfahren zur Beteiligung der Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind (§ 4 BauGB), abgeschlossen worden ist.

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

Auswirkung für Integration:

keine

 

 

Klimaauswirkungen:

Es ist davon auszugehen, dass durch die Umsetzung der Planung gegenüber den bisherigen Bebauungsvoraussetzungen kein zusätzliche CO2-Äquivalenz-Emissionen entstehen werden.

 

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Anlagen

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