Beschlussvorlage - BV/0263/22
Grunddaten
- Betreff:
-
Klimaschutzfonds - Aktualisierung der Förderrichtlinien aus dem Jahr 2019
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 69 Stab Klimaschutz
- Zuständigkeit:
- Dezernentin
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Klima, Umwelt, Verkehr und technische Dienste
|
Vorberatung
|
|
|
Nov 17, 2022
| |||
●
Erledigt
|
|
Verwaltungsausschuss
|
Vorberatung
|
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Celle
|
Entscheidung
|
|
|
Dec 8, 2022
|
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Celle beschließt die Aktualisierung der bisherigen Förderrichtlinien des Klimaschutzfonds der Stadt Celle mit Stand vom 04.04.2019. Die aktualisierte Förderrichtlinie wird nach Beschluss zur nächsten Förderperiode ab dem 01.01.2023 gültig und ersetzt die bisherige Förderrichtlinie.
Sachverhalt:
Der Klimaschutzfonds Celle ist ein wesentliches Instrument des vom Rat im Jahre 2012 beschlossenen Klimaschutzkonzepts der Stadt Celle und wird seit 2011 zur finanziellen Förderung privater und öffentlicher Maßnahmen mit Klimaschutz-Relevanz genutzt.
Durch die gute und intensive Arbeit in der Geschäftsstelle Klimaschutz über die der vergangenen Jahre hinweg hat sich die Zahl der eingehenden Anträge an den Klimaschutzfonds vervielfacht. Dies ist einerseits erfreulich, da die eingehenden Anträge das, trotz verschiedener Krisen ungetrübte, bürgerliche Engagement der Einwohner und Einwohnerinnen Celle im Klimaschutz bezeugen. Andererseits bindet die hohe Zahl der eingehenden Anträge in erheblichem Umfang personelle Ressourcen.
Die vorliegende Beschlussvorlage soll die bestehende Förderrichtlinie dahingehend anpassen, die einzelnen Förderschwerpunkte präziser zu beschrieben sowie das Prozedere der Antragsstellung und der notwendigen Antragsunterlagen deutlicher zu kommunizieren und zu digitalisieren. Zusätzlich sollen die Förderschwerpunkte aufgrund des Klimawandels für das Stadtgebiet Celle angepasst werden.
Die beiden langjährigen Hauptsponsoren des Klimaschutzfonds Celle, die SVO Vertrieb GmbH (SVO) und Celle-Uelzen Netz GmbH (CUN), werden erstmalig namentlich als Sponsoren in der Förderrichtlinie aufgeführt.
a) Beschreibung und Anpassung der Förderschwerpunkte:
Die Titel 1.1 (Förderzweck) und 2 (förderfähige Maßnahmen) wurden dahingehend ergänzt, dass der Klimaschutzfonds zukünftig auch Maßnahmen bezuschusst, die die Folgen des Klimawandels abmildern sowie lokal die Biodiversität fördern und erhalten können.
Der Förderschwerpunkt 2 (innovative Technologien) wurde präziser beschrieben und ein Beispiel (PV-Strom versorgte Luft-Wärmepumpen) angeführt. Dies soll der besseren Verdeutlichung von innovativen Technologien gegenüber potentiellen Antragssteller dienen.
In dem Förderschwerpunkt 3, d) (Nutzung von Erdwärme) wurde die maximale Förderhöhe ergänzt, da in der Vergangenheit hierzu auf Seiten der Antragssteller eine erhebliche Unsicherheit festgestellt wurde.
Dem Förderschwerpunkt 3, e) (Innovative Heizungssysteme) wurde der Zusatz „dabei erfolgt eine Günstigerprüfung zu den Fördersätzen gemäß a), c) und d)“ gestrichen. Dies hat sich als nicht praktikabel in der Bearbeitung der eingehenden Anträge herausgestellt, da ein erheblicher Mehraufwand in der technischen Prüfung einem nur geringen Aufwand in der Ersparnis bei der Auszahlung der Fördermittel gegenüberstand. Zusätzlich führte dieser Nebensatz zu einer großen Unsicherheit auf Seiten der Antragssteller, wodurch wiederum ein erhöhter Zeitaufwand bei der Beratung resultiert.
Der Förderschwerpunkt 3, g) (E-Lastenfahrräder) wurde vollständig neu in die Förderrichtlinien aufgenommen und mit den technischen Voraussetzungen sowie den Förderquoten ergänzt. Die Beschreibung der technischen Mindestvoraussetzungen sowie der Förderquoten fixiert die bisherige Praxis der Zuwendungen aus dem Klimaschutzfonds Celle, die lediglich über einen Einlagenbogen, aber noch nicht durch die Förderrichtlinie in Gänze, beschrieben wurde.
Der Förderschwerpunkt 3, h) (Gründächer) stellt einen komplett neuen Förderschwerpunkt dar und berücksichtigt die durch den Klimawandel fortschreitende Verringerung der Biodiversität sowie die Abmilderung der Auswirkungen des Klimawandels. Durch Gründächer können verschiedene Insektenarten einen neuen Lebens- und Rückzugsraum erschließen wobei zusätzlich durch das Gründach eine Zwischenspeicherung des Niederschlagswassers erfolgt und potentielle Abwasserspitzen bei Starkregenereignissen verringert werden können. Durch die Kombination verschiedener Förderschwerpunkte wie Photovoltaik- und Solarthermieanlagen kann die Flächenkonkurrenz verringert und innovative Lösungsansätze bei der optimalen Ausnutzung von begrenzten Flächenanteilen gefördert werden.
In dem Förderschwerpunkt 3.4 (sonstige Maßnahmen) wird die bisherige Förderung von Fahrrädern sowie von E.-Mobilität gestrichen. Die Förderung der Fahrräder wird in dem neuen Förderschwerpunkt 3, g) auf E-Lastenfahrräder begrenzt, damit die Fahrräder eine nachhaltige Alternative zum Individualverkehr mit dem PkW darstellen. Die Förderung der E-Mobilität im Allgemeinen wird vollständig aus den Förderrichtlinien gestrichen, da diese nicht nachgefragt wurde. Die Bundesförderprogramme scheinen hier zu attraktiv zu sein, als dass sich eine Antragsstellung unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwands für die Antragssteller lohnen würde. Weiterhin wurde die Entscheidung zur Förderung von Klimaschutzmaßnahmen durch die zuständigen Gremien gestrichen, damit auf kurzfristige Maßnahmen schnell und unbürokratisch reagiert werden kann. Die entsprechend beantragten Maßnahmen sowie die jeweilige Entscheidung zur Förderung wird in jedem Fall über den Bericht des Klimaschutzfonds Celle den zuständigen Gremien im Nachgang im gewohntem Format nachgereicht und mitgeteilt.
b) Präzisierung der Antragsstellung:
Die eingehenden Anträge an den Klimaschutzfonds Celle werden auf die Einhaltung der gültigen Förderrichtlinien geprüft und die Antragssteller über die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn vorbehaltlich der Zustimmung der politischen Gremien informiert.
Neu aufgenommen wurde der Punkt 5.4 (Mindestinvestitionssumme). In der Vergangenheit wurden unter dem Förderschwerpunkt 3, f) (Sanierungsmaßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und Energieeinsparung im Gebäudebereich) teilweise jährlich einzelne Fenster zur Bewilligung beantragt. Dies führt zu einem erheblichen zeitlichen Mehraufwand in der Bearbeitung dieser Anträge, da die Bearbeitung gegenüber einer vollständigen Fenstersanierung ebenso umfangreich erfolgt. Für die personelle Entlastung der Stabsstelle „Steuerung und Klimaschutz“ wird daher zukünftig für die Beantragung von Fördermitteln aus dem Förderschwerpunkt 3, f) ein Mindestvolumen von 4 Fenstern bei der Antragsstellung vorzuweisen sein. Abweichend hierzu muss die Investitionssumme mindestens 5.000 Euro in dem genannten Förderschwerpunkt je Antrag betragen.
c) Erläuterung des Bewilligungsverfahrens:
Unter dem Punkt 6.2 wurde die neue Bezeichnung der Stabsstelle „Steuerung und Klimaschutz“ aktualisiert. Neu aufgenommen wurde die Möglichkeit Anträge an den Klimaschutzfonds Celle vollständig digital (online) zu stellen. Aus Gründen des Ressourcen- und Klimaschutzes soll zukünftig weitestgehend darauf verzichtet werden, die Anträge auszudrucken und postalisch an die Stabsstelle zu versenden. In Kooperation mit den beiden Hauptsponsoren SVO und CUN wird hierzu eine eigene Webseite erstellt, auf der über ein Formular die Anträge erstellt und digital an die Emailadresse des
Klimaschutzes in der Stadt Celle versendet werden. Der Betrieb und die Wartung der Webseite erfolgt durch die genannten Hauptsponsoren, wodurch auch Vertriebsprodukte der Sponsoren im Klimaschutz über die Webseite vorgestellt werden. Die hinterlegten Kontaktdaten der Antragssteller werden den beiden Hauptsponsoren auch zukünftig nicht zur Verfügung gestellt. Die beiden Hauptsponsoren werden zudem keine Werbeangebote an die Antragssteller versenden. Die Möglichkeit der bisherigen schriftlichen Antragsstellung auf dem Postweg bleibt weiterhin bestehen.
In dem Punkt 6.3 wurde die Anforderung zur Einreichung eines Lageplans des Projektortes in einem geeigneten Maßstab durch den Antragssteller bei der Antragsstellung gestrichen. In der praktischen Umsetzung dieser Anforderung haben sich auf Seiten der privaten Antragssteller erhebliche Probleme bei der Beschaffung der notwendigen Lagepläne ergeben. Im Rahmen der Bearbeitung der eingehenden Anträge an den Klimaschutzfonds Celle durch die Stabsstelle „Steuerung und Klimaschutz“ ist die Bestimmung der Lage der Projektorte über den Zugang zu einem Katasterprogramm ohne Zeitaufwand möglich. Aus diesem Grund wird die Prüfung über die Lage des Projektorts im Stadtgebiet Celle, nur für diesen Bereich ist die Zuwendung möglich, zukünftig durch die Stabsstelle „Steuerung und Klimaschutz“ im Rahmen der Antragsprüfung vorgenommen.
Unter Punkt 6.5 entfällt die Zuordnung der form- und fristgerecht eingegangenen Anträge entsprechend dem Förderschwerpunkt „sonstige Maßnahmen“, da in der Vergangenheit kaum mehrere Anträge innerhalb einer Förderperiode in diesem Förderpunkt gestellt wurden. Zukünftig werden als Entlastung der Stabsstelle „Steuerung und Klimaschutz“ nur noch die Gesamtzahl der eingegangenen Anträge zu diesem Förderschwerpunkt aufgeführt, diese aber nicht nochmals weiter unterteilt.
In dem Punkt 6.6 wird explizit das Verfahren für die Gewährung von Zuwendungen bei der Installation von Photovoltaikanlagen beschrieben, da dies in der Vergangenheit nicht eindeutig genug gewesen ist. Es wird Bezug auf den limitierten Fördertopf für Photovoltaikanlagen genommen und dargelegt, warum auch frist- und formgerechte Anträge unter Umständen einen Ablehnungsbescheid erhalten können. Zugleich wird ein alternativer Lösungsweg mit einer neuerlichen Antragsstellung im darauffolgenden Förderzeitraum aufgezeigt. Neu aufgenommen wurde die Fokussierung der Auszahlungen von Mitteln auf Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, sodass die Förderung von energetisch effizienten Neubauten nur nachrangig, nach Prüfung der verfügbaren finanziellen Mittel aus dem Klimaschutzfonds Celle, erfolgt. Dies dient vorrangig dazu eine Doppel- bzw. Überförderung von bereits durch Bundesmittel geförderten Neubauvorhaben zu verhindern und energetisch sinnvolle Ertüchtigungsmaßnahmen im Gebäudebestand verstärkt zu unterstützen.
In den Punkten 6.7 und 6.9 wird die Option von „Nachrückern“ bei der Wiederverfügbarkeit von Fördermitteln aus dem Klimaschutzfonds Celle gestrichen. Das Nachrückverfahren führt auf Seiten der Antragssteller zu großer Planungsunsicherheit hinsichtlich der Umsetzung der beantragten Maßnahme, insbesondere bei der Nutzung von Bundesfördermitteln in Kombination mit Fördermitteln aus dem Klimaschutzfonds Celle. Anstelle von Nachrückern werden die nicht ausgeschöpften Finanzmittel in die folgende Förderperiode überführt.
d) Aktualisierung des Zuschussverfahrens:
In der bisherigen Richtlinie mit Datum vom 04.04.2019 ist die ordnungsgemäße Umsetzung jeder beantragten Maßnahme an den Klimaschutzfons Celle in dem Punkt 7.2 durch örtliche Inaugenscheinnahme vorgesehen. Aufgrund der Corona-Situation ist dies bis auf Einzelfälle unterlassen worden. Vorrangig wurde die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten durch übersandte Fotos für jede Maßnahme überprüft. Dieses Vorgehen hat sich als praktikabel erwiesen. Aufgrund der hohen personellen Auslastung der Stabsstelle „Steuerung & Klimaschutz“ wird zukünftig das beschriebene Verfahren der örtlichen Überprüfung durch die Übersendung von Fotos als hauptsächliches Prüfverfahren angewendet und lediglich in Einzelfällen die Überprüfung vor Ort durchgeführt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
1,6 MB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
254,6 kB
|
