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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0268/22

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die anliegende ergänzende Satzung (s. Anlage 1) über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 des NKAG für straßenbauliche Maßnahmen für Beleuchtungsanlagen auf einem Teilstück des Celler Wegs und der Burgstraße (s. Anlage 2).  

 

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Sachverhalt:

 

Die Kommunen haben als Straßenbaulastträger die Verkehrssicherungspflicht für die Gemeindestraßen und ihre Privatstraßen.

Derzeit ist sowohl die Burgstraße als auch der Celler Weg lediglich im Bereich der jeweils vorhandenen Wohnbebauung beleuchtet. Das auf der Anlage kenntlich gemachte Verbindungsstück, das vor allem dem Durchgangsverkehr für Radfahrer, insbesondere der Schüler auf ihrem Weg zur Schule dient, ist unbeleuchtet.

Grundsätzlich können Teileinrichtungen einer Straßensanierungsmaßnahme, wie z.B. Beleuchtungsanlagen, separat durchgeführt und abgerechnet werden (§ 6 Abs. 2 NKAG i.V.m. § 4 Abs. 4 g) der Straßenausbaubeitragssatzung). Entsprechend der Straßenausbaubeitragssatzung werden dann anhand der Vorteilsbemessung nach Anteilen die entsprechenden Beiträge auf die Beitragspflichtigen, also die Eigentümer der anliegenden Grundstücke umgelegt.

Sowohl an der Burgstraße, als auch am Celler Weg sind die Anlieger der Flächen der entsprechenden Teilstücke ausschließlich Land- und Forstwirte, die für die Nutzbarkeit ihres Grundstücks von der Beleuchtung keine Vorteile haben.

Daher scheint es in diesem Ausnahmefall sachgerecht zu sein, die Beitragspflicht für die Errichtung der Beleuchtung für die beitragspflichtigen Eigentümer auf Null festzusetzen.

Für die Beleuchtung des der Anlage zu entnehmenden Privatweges des Stadt Celle, der als Fahrradstraße ausgebaut ist, können aufgrund des Charakters als Privatstraße nach dem NKAG und der Straßenausbaubeitragssatzung ohnehin keine Beiträge erhoben werden

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

Die erforderlichen Haushaltsmittel in Höhe von 250.000 € werden in den Haushalt 2023 eingestellt.    

 

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Anlagen

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