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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0022/23

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

Der Rat beschließt die als Anlage 1 beigefügte Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Celle.

 

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Sachverhalt:

 

Aufgrund der Hinweise von Antragstellern von Entwässerungsanträgen, hat die Stadtentwässerung Celle das Antragsverfahren für die Beseitigung des Niederschlagswassers überprüft.

 

Beschreibung des Antragsverfahrens

 

Für den Anschluss eines Gebäudes an die öffentliche Abwasseranlage (Schmutzwasser- und Regenwasserkanäle) muss der Grundstückseigentümer einen Entwässerungsantrag stellen. Dieses Antragsformular besteht aus zwei Seiten, darauf ist anzukreuzen, ob der Antragsteller einen Hausanschluss für die Ableitung des Schmutzwassers und/oder für die Ableitung des Regenwassers benötigt. Entsprechende Unterlagen, wie Berechnungen und Pläne, sind als Anlage mit anzufügen.

 

Gemäß der Abwasserbeseitigungssatzung besteht für Schmutzwasser ein Anschluss- und Benutzungszwang. Daher ist für die Ableitung des Schmutzwasser in die öffentliche Abwasseranlage grundsätzlich ein Entwässerungsantrag zu stellen.

 

Für das Niederschlagswasser (Regenwasser) gibt es gemäß der Abwasserbeseitigungssatzung keinen Anschluss- und Benutzungszwang. Die Beseitigung des Niederschlagswassers obliegt dem Grundstückseigentümer und erfolgt auf dem eigenen Grundstück.

 

Ist das Versickern des Niederschlagswassers auf dem Grundstück nicht möglich (kein versickerungsfähiger Boden), so ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, das Grundstück über einen Hausanschluss an die öffentliche Abwassereinrichtung (Regenwasserkanal) anzuschließen. Dann muss dafür ein Entwässerungsantrag gestellt werden, bzw. ein weiteres Kreuz auf dem Antrag gesetzt werden.

 

Die Stadtentwässerung Celle hat, abweichend von der Zuständigkeit und Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für die Versickerung von Niederschlagswasser auf dem Grundstück, in der Abwasserbeseitigungssatzung auch einen Entwässerungsantrag für die ordnungsgemäße Niederschlagswasserbeseitigung (Versickerung auf dem Grundstück) verlangt. 

 

Rechtliche Grundlagen und Bewertung

 

Gem. § 86 Abs. 1 Niedersächsisches Wassergesetz ist eine Erlaubnis oder Bewilligung für das Einleiten von Niederschlagswasser von Wohngrundstücken, das auf dem Grundstück versickert, nicht erforderlich. Von daher bedarf es in diesem Fall rechtlich gesehen auch keines Antragsverfahrens.

Für alle gewerblichen Grundstücke müssen die Eigentümer aber eine wasserrechtliche Genehmigung gem. § 98 Niedersächsisches Wassergesetz bei FD 64 einholen.

 

In den anderen Fällen, also, wenn Regenwasser in den Kanal eingeleitet werden soll, oder generell bei der Beseitigung von Schmutzwasser, besteht aufgrund der „Gewässerbenutzung“ eine Erlaubnis-bzw. Bewilligungspflicht gem. §§ 8 ff. Wasserhaushaltsgesetz, §§ 88 ff. Niedersächsisches Wassergesetz.

 

Der Entwässerungsantrag für den Bereich der Grundstücksversickerung des Regenwassers für Wohngrundstücke kann daher entfallen. Dafür ist entsprechend die Satzung zu ändern. Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist in diesem Fall dann auch nicht erforderlich.

 

Zusammenfassung

 

Das Ergebnis der Überprüfung und die rechtliche Bewertung haben ergeben, dass die Stadtentwässerung Celle künftig auf einen Entwässerungsantrag für den Bereich der Grundstücksversickerung des Regenwassers auf Wohngrundstücken verzichten wird.

 

Dazu ist die Abwasserbeseitigungssatzung (Anlage 1) entsprechend geändert worden.

In der synoptischen Gegenüberstellung der alten und neuen Fassung der Abwasserbeseitigungssatzung (Anlage 2) sind die Änderungen in Rot dargestellt.

 

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Anlagen

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