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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - BV/0081/23

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt

1. die als Anlage 1 beigefügte Ergänzungsvereinbarung zum Konzessionsvertrag Wasser (SWC) und

2. die als Anlage 2 beigefügte Ergänzungsvereinbarung zum Konzessionsvertrag Strom und Gas (CUN).

 

 

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Sachverhalt:

 

Die Stadt Celle hat einen Konzessionsvertrag im Sektor Wasser mit der Stadtwerke Celle GmbH (SWC) geschlossen und damit die notwendige Konzession für die Wasserversorgung entsprechend des Ratsbeschlusses vom 17.12.2010 (BV/0472/10) vergeben.

Für die Konzessionen im Sektor Gas und Strom hat die Stadt Celle einen Vertrag mit der Celle-Uelzen Netz GmbH gemäß des Ratsbeschlusses vom 06.10.2011 (VZ/0402/11-1) geschlossen. Dieser Vertrag wurde mit Datum vom 14.12.2013 letztmalig angepasst (BV/0248/13).

Die Konzessionsentgelte werden mit privatrechtlichem Vertrag festgelegt. Dabei stellt die Konzessionsabgabe ein Entgelt für ein Wegerecht dar.

Nach der derzeitigen Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand sind die Vergabe von Wegerechten als steuerfreie Vermögensverwaltung eingestuft, die insbesondere nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Daraus resultierend waren Konzessionsverträge bisher ohne Umsatzsteuerklausel abgeschlossen worden. Mit Eintritt in die neue Umsatzbesteuerung werden jedoch sämtliche privatrechtlichen Leistungen grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.

Nach aktueller Rechtsmeinung stellt das Wegerecht auch keine steuerbefreite Leistung nach § 4 Nr. 12a UStG dar. Vielmehr ist die Vergabe einer Konzession, wie sie in den aktuell gültigen Verträgen der Stadt Celle formuliert ist, als sonstige Dienstleistung einzustufen. Damit ist sie ab Eintritt in die neue Umsatzbesteuerung mit dem regulären Steuersatz von aktuell 19 % in Rechnung zu stellen.

Daher wurden mit den Vertragsparteien Ergänzungsvereinbarungen zur Regelung der neuen Umsatzbesteuerung ausgehandelt. Die Konzessionsabgabe wird ab dem Zeitpunkt, an dem die Stadt Celle in die neue Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand eintritt, zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer erhoben. Ansonsten würde der in den Konzessionsverträgen vereinbarte Betrag zum Bruttobetrag und die Stadt Celle hätte aus dem Erlös die Umsatzsteuer zu ihren Lasten zu tragen, der Ertrag aus Konzessionsabgaben würde damit um 19 % geringer ausfallen

Die Erhebung der Umsatzsteuer führt an keiner Stelle zu einer Mehrbelastung der Vertragspartner SWC und CUN, da die Konzessionsnehmer Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind und damit die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer bei dem Finanzamt geltend machen können.

Letztendlich ist die Umsatzsteuer zukünftig unter den Vertragsparteien lediglich ein durchlaufender Posten. Die Stadt Celle führt sie an das Finanzamt ab und die SWC bzw. CUN können sich die gezahlte Umsatzsteuer über den Vorsteuerabzug vom Finanzamt wiedererstatten lassen.

 

Somit kommt es durch die Ergänzungsverträge zu keiner finanziellen Mehrbelastung einer Vertragspartei, die sich auf die Endkundenpreise für die Verbraucherinnen und Verbraucher auswirken könnte.

 

Hinweis: Nach aktuell gültiger Rechtslage plant die Stadt Celle ab dem 01.01.2025 den Eintritt in die neue Umsatzbesteuerung. Eine erneute Änderung der Rechtslage und damit eine weitere Verschiebung des Eintritts in das neue Umsatzsteuerrecht ist nicht auszuschließen. Daher sind keine Datumsangaben in den Ergänzungsvereinbarungen enthalten.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen: -keine-

 

Auswirkung für Integration: -keine-

 

Klimaauswirkungen: -keine-

 

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Anlagen

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