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Biotopschutz


Geschützte Biotope sind Lebensräume besonderer Pflanzen- und Tierarten. Diese Lebensräume verdienen besonderen Schutz, weil sie entweder äußerst selten sind, einen hohen ökologischen Wert besitzen oder von Zerstörung bedroht sind. Die meisten der bei uns vorkommenden Biotope sind durch menschliche Aktivitäten entstanden bzw. sind auf bestimmte Landnutzungsformen zurückzuführen.

Zum Schutz dieser Lebensräume gibt es Gesetze und internationale Abkommen. In Deutschland und Niedersachsen sind die folgenden Biotope unter besonderen gesetzlichen Schutz gestellt (vgl. § 30 BNatSchG sowie § 24 NAGBNatSchG):

  • natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche, 
  • Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen-, binsen- und hochstaudenreiche Nasswiesen, Bergwiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
  • offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
  • Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
  • offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche, natürliche Höhlen und Erdfälle,
  • Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich.  


Speziell in Niedersachsen gibt es zusätzlich noch einen Schutz für weitere Biotopbereiche. Das Gesetz schützt in diesem Zusammenhang explizit noch einmal die Biotope des „Ödlands und sonstiger naturnaher Flächen“ vor einer Umwandlung in Ackerland oder Intensivgrünland (vgl. § 22 Abs. 4 NAGBNatSchG).

Zu den hier gemeinten Biotopen gehören z.B.:

  • Aufgelassene Flächen des Bodenabbaus (alte Steinbrüche, Sandgruben, Tongruben), 
  • verschiedenste Brachflächentypen,
  • extensiv genutztes Dauergrünland mäßig trockener bis feuchter Standorte (insbesondere mesophiles Grünland),

 
Intensive Bewirtschaftung, Baumaßnahmen sowie Schadstoffeinträge und andere Einflüsse können Lebensräume zerstören. Auch aus Unkenntnis erfolgte Schädigungen und Zerstörungen besonders geschützter Biotope sind rechtswidrig. Der Verursacher kann zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet werden.
Beim Biotopschutz stehen die Lebensgemeinschaften und Lebensräume der einzelnen Arten im Zentrum der Bemühungen. Von besonderer Bedeutung für den Naturschutz sind sowohl die naturnahen Biotope als Relikte der ursprünglichen Naturlandschaft (Wattenmeer, Hochmoore, Seen, Flüsse, Wälder, Felsen usw.), als auch die typischen Elemente der extensiv genutzten Kulturlandschaft wie Heiden, Magerrasen, Feuchtwiesen, Wallhecken.
Seit 1977 führt die Fachbehörde für Naturschutz die landesweite "Erfassung der für den Naturschutz wertvollen Bereiche" (selektive Biotopkartierung) durch. Die Biotopkartierung ist Voraussetzung, um den Bestand an landesweit schutzwürdigen Biotoptypen in Niedersachsen zu kennen.
Neben gefährdeten Biotoptypen umfasst der Biotopschutz auch Flächen, die eine landesweite Bedeutung für bestimmte Tierarten bzw. -gruppen haben. Um für bestimmte Flächen den Naturschutzwert zu erhalten bzw. zu verbessern, ist hier eine gezielte Biotopflege und -entwicklung notwendig.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Für die naturschutzgerechte Pflege dieser Flächen können Sie als Flächenbewirtschafter dort eine Förderung nach Förderprogrammen des Naturschutzes beantragen.
Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) berät durch die Betriebsstelle Hannover/ Hildesheim in grundsätzlichen landesweiten Fragen der

  • Eingriffsregelung,
  • Flora-Fauna-Habitat-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP),
  • Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP),
  • Strategischen Umweltprüfung (SUP) sowie der
  • Landschaftsplanung und bei Naturschutzbeiträgen zur räumlichen Gesamtplanung.

Dazu gehört auch die Erstellung von Arbeitshilfen. Alle vier Betriebsstellen des Geschäftsbereiches Naturschutz beraten bei Einzelvorhaben von überregionaler Bedeutung aus den Bereichen Eingriffsregelung, FFH-VP, UVP und SUP.

Was sollte ich noch wissen?

Die Erfassung von Biotopen erfolgt auf der Grundlage des „Kartierschlüssels für Biotoptypen in Niedersachsen“, der vom Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) herausgegeben wird. Auf den Internetseiten des NLWKN finden Sie neben weiteren Informationen auch Fotos zu den geschützten und weiteren Biotoptypen. Ausführlich werden die geschützten Biotope in Heft 3/2010 des Informationsdienstes Naturschutz behandelt.

Ob ein Grundstück oder ein bestimmter Lebensraum  dem besonderen gesetzlichen Biotopschutz unterliegt und welche Auflagen daraus ggf. folgen, kann bei der zuständigen Stelle erfragt werden.

Für die naturschutzgerechte Pflege dieser Flächen können Flächenbewirtschafter dort eine Förderung nach Förderprogrammen des Naturschutzes beantragen.
Der NLWKN berät durch die Betriebsstelle Hannover/ Hildesheim in grundsätzlichen Fragen der Biotopkartierung und des Biotopschutzes.