Gewässerrandstreifen
Der Gewässerrandstreifen umfasst das Ufer und den unmittelbar landseits angrenzenden Bereich.
Die Breite des Gewässerrandstreifens wird in der Regel gemessen ab der Böschungsoberkante und ist gemäß § 38 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) im Außenbereich 5 m breit. Ergänzende Regelungen finden sich dazu in § 58 des Niedersächsischen Wassergesetz (NWG).
Im Gewässerrandstreifen sind folgende Handlungen verboten:
- die Umwandlung von Grünland in Ackerland,
- das Entfernen standortgerechter Bäume und Sträucher, sowie das Neupflanzen nicht standortgerechter Bäume und Sträucher,
- der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
- die zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können.