Genehmigungspflicht für Werbeanlagen
Werbeanlagen an und in der Umgebung von Baudenkmalen
In der denkmalgeschützten Altstadt und an Baudenkmalen gelten besondere gestalterische Anforderungen an Werbeanlagen. Werbeanlagen sind hier zusätzlich gemäß § 10 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes genehmigungspflichtig, auch wenn sie weniger als 1 qm Fläche haben.
Werbeanlagen an Baudenkmalen sind so zu gestalten, dass deren Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt wird. Zierteile dürfen nicht verdeckt werden. Werbeschriftzüge an historischen Fassaden sind in der Regel nur mit Einzelbuchstaben und nur kleiner als 40 cm Höhe genehmigungsfähig. Bitte beachten Sie, dass auch Schaufenster-Beklebungen sowie Fassadenmarkisen genehmigungspflichtig sind.
Die Hinweise zu Werbeanlagen in der Gestaltungssatzung Altstadt Celle nennen die allgemeinen Anforderungen. Bei Baudenkmalen können strengere Anforderungen gelten, um den Besonderheiten der jeweiligen Fassaden gerecht zu werden.
Bitte verwenden Sie für die Beantragung der erforderlichen Genehmigung das Antragsformular für denkmalrechtliche Genehmigung oder die allgemeinen Formulare für Bauanträge/Bauvoranfragen und reichen die Unterlagen in 2‑facher Ausfertigung ein. Wenn eine Baugenehmigung erforderlich ist (vgl. oben), muss nur ein Bauantrag für Werbeanlagen gestellt werden. Die denkmalrechtliche Genehmigung wird dann zusammen mit der Baugenehmigung erteilt.
Es ist empfehlenswert, dass der Entwurf für geplante Werbeanlagen vor Antragstellung mit der Behörde abgestimmt wird. Zur Beantragung von Werbeanlagen in der Altstadt beachten Sie bitte auch den Punkt "Sanierungsgenehmigung".