Welche Gebühren fallen an?
Die Vollstreckungsbehörde ist gemäß dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) dazu berechtig, Verwaltungsgebühren für Vollstreckungstätigkeiten zu erheben. Nach dem NVwVG § 68, Absatz 3 entsteht die Gebührenschuld ab dem Verschicken einer Zahlungsaufforderung. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Verwaltungsvollstreckungskostenverordnung und beträgt je nach Forderungshöhe zwischen 11,00 € und 90,00 €.
Ab einer Forderungshöhe von 50,00 € werden gemäß dem Niedersächsischem Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) Säumniszuschläge monatlich weiterberechnet. Die Höhe des Zuschlags liegt durchweg bei 1 v.H. je angefangenem Monat des Zahlungsverzuges.
Besteht die Notwendigkeit weiterer Vollstreckungshandlungen, z.B. einer Konto- oder Lohnpfändung, erhöhen sich die Gebühren für den Schuldner noch weiter.