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Die Aufenthaltserlaubnis regelt gleichzeitig das Aufenthaltsrecht und den Zugang zum Arbeitsmarkt. Als verantwortliche Stellen sind dies im Ausland die Visumstellen der Botschaften und Konsulate, im Inland die Ausländerbehörden. Bei zustimmungspflichtiger Erwerbstätigkeit wird die Arbeitsverwaltung in einem verwaltungsinternen Verfahren beteiligt.

Für Hochqualifizierte ist von Anfang die Niederlassungserlaubnis vorgesehen. Mit- oder nachziehende Familienangehörige sind ebenfalls zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.

Selbständige erhalten im Regelfall eine Aufenthaltserlaubnis bei einer Investition von mindestens 250.000 Euro und der Schaffung von mindestens 5 Arbeitsplätzen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, erfolgt eine Einzelprüfung zum Bestehen eines übergeordneten wirtschaftlichen oder besonderen regionalen Interesses, zu den Auswirkungen auf die Wirtschaft sowie zur Sicherung der Finanzierung.


Au-pair-Beschäftigung 

Der generelle Anwerbestopp für Nicht- und Geringqualifizierte mit Ausnahmemöglichkeiten für einzelne Berufsgruppen durch Verordnung gilt fort; darüber hinaus kann die Zulassung im begründeten Einzelfall erfolgen, wenn ein öffentliches Interesse an der Beschäftigung besteht (§ 18 Abs. 4 AufenthG).

Das sog. "Punktesystem" fällt weg. Ein Aufenthaltstitel darf nur erteilt werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt, wobei sich die Zulassung der Beschäftigung generell an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt orientiert.