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Daueraufenthalt-EG


(gilt nicht für Staatsangehörige aus einem Land der Europäischen Union und der EWR-Staaten sowie der Schweiz)

Ausländerinnen und Ausländer aus Nicht-EU-Staaten, die sich langfristig rechtmäßig in Deutschland aufhalten und sich sowohl wirtschaftlich als auch sozial integriert haben, können die "Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG" zur Verbesserung der innereuropäischen Mobilität erhalten und sich unter erleichterten Voraussetzungen in fast allen anderen EU-Ländern (außer in Großbritannien, Irland und Dänemark) niederlassen.

Neben den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen müssen auch noch spezielle Voraussetzungen erfüllt werden. Diese werden in einem persönlichen Beratungsgespräch besprochen.

Eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist ausgeschlossen bei Aufenthaltstiteln

  • aus humanitären Gründen (z.B. Asylberechtigte, Flüchtlinge)
  • zum Studium oder zur Berufsausbildung
  • die nur vorübergehender Natur sind (z.B. Spezialitätenköche)

Eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erlischt erst

  • nach 12 Monaten bei Ausreise aus dem Gebiet der EU
  • nach 6 Jahren bei einem Aufenthalt in einem anderen EU-Staat (ausgenommen Großbritannien, Irland und Dänemark).