Sonntagsöffnung nach dem Nds. Ladenöffnungsgesetz
Begriffsbestimmungen:
- Bäckerei- und Konditoreiwaren
- Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren
- Schnitt- und Topfblumen, Pflanzengestecke, Kränze, Weihnachtsbäume
- Toiletten- und Hygieneartikel
- Verbrauchsmaterial für Film- und Fotozwecke sowie Tonträger
- Andenken, Geschenkartikel und Spielzeug, wenn es sich jeweils um Gegenstände geringen Werts handelt
- Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen
- Ausländische Geldsorten
Verkaufsstellen:
- Einrichtungen, in denen von einer festen Stelle aus ständig Waren verkauft werden, Dazu gehören außer Ladengeschäften aller Art auch Kioske.
Sonntagsöffnung nach dem Nds. Ladenöffnungsgesetz
Art der Verkaufsstelle | Öffnungszeiten | Zulässiges Warenangebot |
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Apotheken | 00:00 bis 24:00 Uhr | |
Tankstellen | 00:00 bis 24:00 Uhr | Betriebsstoffe, Ersatzteile für die Erhaltung oder Wieder- herstellung der Fahrbereitschaft, Waren des täglichen Kleinbedarfs |
Verkaufsstellen auf Bahnhöfen, Flughäfen | 00:00 bis 24:00 Uhr | Waren des täglichen Kleinbedarfs, Bekleidungsstücke, Schmuck |
Andere Verkaufsstellen für den Verkauf von Waren zum sofortigen Ver- |
00:00 bis 24:00 Uhr | |
Verkaufsstellen in Orten mit Ausflugsregelung | 8 Stunden Nicht in der Zeit vom 01.Novem- ber bis 14. Dezember Nicht Karfreitag und erster Weih- nachtstag |
Waren des täglichen Kleinbedarfs, Devotionalien, Waren, die für den Ort kennzeichnend sind |
Verkaufsstellen, die nach ihrer Größe und ihrem Sortiment auf den Ver- kauf von täglichen Kleinbedarf ausgerichtet sind (Kioske) Liegen die Kioske im Bereich der Ausflugsorteregelung, gelten die zuvor genannten Regelungen |
3 Stunden Sollen außerhalb der ortsüblichen Gottes- dienstzeiten liegen In der Zeit vom 01. November bis 14. Dez- ember nur für die Dauer von 3 Stunden |
Waren des täglichen Kleinbedarfs |
Verkaufsoffene Sonntage nach Nds. Ladenöffnungsgesetz
Wer | Wo | Anzahl |
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Überwiegende Anzahl der Verkaufsstellen eines Ortsbereiches oder einer den örtlichen vertretenden Personenvereinigung |
Ortsbereich | In Ausflugsorten bis zu 8 Ansonsten bis zu 4 Maximal 5 Stunden Nicht am Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, Himmelfahrt, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Volkstrauertag, Totensonntag, Adventssonntage, ersten und zweiten Weihnachtstag |
Einzelgenehmigungen | Nur die eigene Verkaufsstelle | Bis zu 4 Maximal 5 Stunden Einschränkungen s.o. |