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Informationen zum Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrecht

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 27.06.2024 wird das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrecht in Kraft treten.

Falls Sie beabsichtigen einen Einbürgerungsantrag zu stellen, beachten Sie bitte, dass der Antrag nur im Rahmen eines Termins gestellt werden kann.

Aus diesem Grund bitten wir Sie, keine Unterlagen vorab zuzusenden.

Haben Sie Interesse an dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung, so wenden Sie sich bitte per E-Mail an eb@celle.de

Sie werden in eine bereits bestehende Warteliste aufgenommen und erhalten nach Reihenfolge der Anfrage einen Termin.

Aufgrund der hohen Nachfrage dauert diese Terminvergabe aktuell länger als 12 Monate, so, dass wir Sie bitten möchten, von Nachfragen abzusehen.

Für Ihr Verständnis möchten wir uns an dieser Stelle ganz herzlich bedanken.

Die neuen Regelungen gelten ab dem Inkrafttreten für alle noch laufenden Einbürgerungsanträge. Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 23.08.2023 gestellt worden sind, gilt bezüglich der Lebensunterhaltssicherung noch die vor dem 27.06.2024 geltende Fassung, soweit sie günstigere Bestimmungen enthält.

Hier einige wichtige Änderungen, welche zu beachten sind:

Mehrstaatigkeit

Ab dem 27.06.2024 erfolgen Einbürgerungen generell unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Es hängt dann ausschließlich vom Staatsangehörigkeitsrecht des Herkunftsstaates ab, ob die bisherige Staatsangehörigkeit beibehalten werden kann oder möglicherweise mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit verlorengeht.

Verbindliche Auskünfte zum Staatsangehörigkeitsrecht eines anderen Staates und zur dortigen Verwaltungspraxis können die zuständigen Behörden dieses Staates erteilen.

 Auch Deutsche, die eine andere Staatsangehörigkeit erwerben, können ihre deutsche Staatsangehörigkeit ohne Weiteres behalten. Eine Beibehaltungsgenehmigung ist nicht mehr erforderlich.

Einbürgerungszusicherungen

Einbürgerungsbewerber, die eine Einbürgerungszusicherung erhalten haben, müssen das Entlassungsverfahren aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit nicht mehr betreiben. Wir werden, nach Inkrafttreten des Gesetzes, unaufgefordert auf Sie zukommen und Sie über die, für Sie erheblichen Änderungen und das weitere Vorgehen informieren.

Auflagenbescheide

Personen, deren Einbürgerung unter der Auflage erfolgte, nach der Einbürgerung das Entlassungsverfahren aus ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit zu betreiben, müssen das Entlassungsverfahren aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit nicht mehr betreiben. Entsprechende Auflagenbescheide, die von der Stadt Celle erlassen wurden, sind ab dem 27.06.2024 als gegenstandslos anzusehen.

Optionspflicht nach § 29 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) für in Deutschland geborene Kinder

Personen, die nach § 4 Abs. 3 StAG, durch Geburt in Deutschland, ausländischer Eltern, neben Ihrer ausländischen, auch die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, müssen sich nicht mehr für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Die Optionspflicht entfällt.

Antrag auf Entlassung oder Beibehaltung der Deutschen Staatsangehörigkeit (§18, 25 Abs. 3 StAG)

Aufgrund der generellen Hinnahme von Mehrstaatigkeit ab dem 27.06.2024, werden die §§ 18 bis 25, 27 und 29 StAG ersatzlos gestrichen. Die Dienstleistungen "Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit" und "Verlust/Beibehaltung der der deutschen Staatsangehörigkeit" sind nicht mehr erforderlich und werden daher ab sofort nicht mehr angeboten. 

Die weiteren Änderungen entnehmen Sie bitte der Internetseite der Bundesregierung

https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/modernisierung-staatsangehoerigkeitsrecht-2215610

Der Internetauftritt zum Themenbereich Einbürgerungen wird Anfang August aktualisiert.

Einbürgerungs- und Staatsangehörigkeitsbehörde

Stadt Celle

Am Französischen Garten 1

29221 Celle

E-Mail: eb@celle.de