29.10.2008 - 6 Mitteilungen der Verwaltung
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6
- Sitzung:
-
Sitzung des Ortsrates Altencelle
- Gremium:
- Ortsrat Altencelle
- Datum:
- Mi., 29.10.2008
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
Wortprotokoll
a) Organisation von Laubannahmetagen
Die Verwaltung teilt mit, dass die sog. Laubkonferenz den Ortsräten vorschlage, in Ihrem Zuständigkeitsbereich ein bis zwei Laubannahmetage zu organisieren. An einem zentralen Platz werden ein bis zwei Container mit je 10 m3 durch den Zweckverband am Freitag gestellt. Die Kosten liegen bei 125 /Container. Der Ortsrat könne diese Aktion werbewirksam ankündigen und als Marketingkampagne Glühwein und Bratwurst verkaufen. Am Montag werden die Container wieder abgeholt. Ein Reinigungskommando werde den Containerstandort säubern.
Der Ortsrat nimmt den Vorschlag zur Kenntnis und wird sich bei Bedarf melden.
b) Ausweisung des Bleckenweges als Sackgasse (TOP 11 b, 07.05.2008)
Die Verwaltung führt aus, dass von der Industriestraße her eine Ausweisung des Bleckenweges als Sackgasse nicht in Betracht komme, da ein großzügiger Wendehammer vorhanden ist. Seitens des Bleckenweges ist bereits eine Sperrung der Straße mit Verkehrszeichen vorhanden, so dass sich eine Sackgassenbeschilderung erübrigt. Überbeschilderungen sind rechtlich unzulässig.
c) Kombinierter Fuß- und Radweg entlang des Lückenweges (TOP 7 c, 07.05.2008)
Nach § 45 Abs. 1 c Straßenverkehrsordnung (StVO) schließen sich die Anordnung einer Tempo-30-Zone und die gleichzeitige Anordnung benutzungspflichtiger Radwege aus. Der Radfahrer kann im Lückenweg sicher auf der Fahrbahn fahren. Für Kinder gilt die gesetzliche Regelung des § 2 Abs. 5 StVO (Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern den Gehweg benutzen.)
d) Geschwindigkeitsbegrenzung in Osterloh (TOP 7 a, 07.05.2008)
Die Verwaltung teilt mit, dass die Verkehrssicherungskommission eine Verlagerung des Standortes der Tempo-30-Beschilderung ablehne. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Einrichtung einer Tempo-30-Zone seien beim jetzigen Standort erfüllt, d. h. es ist beidseitig eindeutig erkennbare Bebauung vorhanden. Rechtlich grenzwertig sei jedoch die Tatsache, dass die Tempo-30-Zone bereits auf der Kreisstraße beginne. Hier sei bereits seitens der Verwaltung Entgegenkommen gezeigt worden.
