Hauptmenü
Inhalt
ALLRIS - Auszug

11.11.2009 - 5 Geh-/Radwegeverbindung über die Aller im Bereic...

Reduzieren

Wortprotokoll

Es handelt sich hierbei um einen an die Verwaltung gerichteten Prüfauftrag: es soll geprüft werden, inwieweit eine Überquerungsmöglichkeit für Fußgänger und Radfahrer über die Aller im Bereich Boye realisierbar ist, sei es als Fährverbindung oder als Brücke.

 

1. Fährverbindung

Gleich nachdem am 13.10.2009 ein entsprechender Presseartikel in der CZ erschienen war, schrieb eine Boyer Familie die Stadt Celle an und bot ihre Mitarbeit bei der Realisierung des Projekts Fähre an: als Fährmann, für die Bereitstellung eines Winterlagerplatzes für die Fähre usw.

Zunächst ist festzustellen, dass die Aller einschließlich der Flussaue durch die Meldung als FFH-Gebiet in das europäische Schutzgebietssystem NATURA 2000 einbezogen worden ist.

Daraus ergeben sich besondere Anforderungen. So muss innerhalb des Gebietes ein günstiger Erhaltungszustand europaweit bedeutsamer natürlicher Lebensräume und wildlebender Tiere und Pflanzen gewährleistet werden.

 

Im möglichen Querungsbereich ist als Lebensraum die Aller selbst betroffen, die allerdings als Bundeswasserstraße ohnehin für den Schiffsverkehr genutzt wird. Sofern keine weitere bauliche Überformung von Uferbereichen erfolgt, kann davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben nicht den lebensraumbezogenen Erhaltungszielen im FFH-Gebiet zuwiderläuft. Dies gilt auch für das südlich der Aller gelegene Vorland, das derzeit von z.T. ruderalen Staudenfluren bedeckt ist. Entscheidend ist auch hier, dass keine bauliche Verfestigung der Zuwegung erfolgt.

 

Da im FFH-Gebiet der Fischotter einen besonderen Schutz genießt und davon auszugehen ist, dass die Aller einschließlich des südlichen Ufers und des Vorlandes für die Wanderung dieser Tierart an und im Gewässer beansprucht wird, sind zusätzliche Störungen zu vermeiden. Das südliche Ufer der Aller wird zwar bereits jetzt gelegentlich betreten, eine organisierte Ausweitung des Aufenthalts von Menschen in diesem Bereich ist jedoch als nachteilig zu bewerten.

 

In jedem Fall wäre der Fährbetrieb tageszeitlich zu beschränken, wobei ein Zeitraum von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr als angemessen zu betrachten ist. Sofern ein Fähranleger hergestellt und die Zu- und Abgangswege baulich hergerichtet würden, wäre zunächst anzunehmen, dass das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen des FFH-Gebietes führt und daher unzulässig wäre. Ausnahmsweise käme die Zulassung des Vorhabens nur dann in Betracht, wenn ein begründetes und überwiegendes öffentliches Interesse an einer derartigen baulichen Ausführung bestünde.

 

Für die Einrichtung der Fährverbindung wäre eine Genehmigung nach dem Wasser-straßengesetz durch die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung erforderlich. Wenn es z.B. ein altes Fährrecht beim Landkreis gäbe, ließe sich das Verfahren vereinfachen. Ein solches ist dort aber nicht bekannt. Für die bauliche und sicherheitstechnische Ausbildung der Fähre selbst ist eine Abnahme derselben durch die Schiffsuntersuchungskommission (SUK) erforderlich. Der Fährmann muss Inhaber eines Fährpatents sein, in Ausnahmefällen kann der Sportbootführerschein binnen als ausreichend angesehen werden. Auf die Anwesenheit eines Funkgerätes auf der Fähre könnte im vorliegenden Falle von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung verzichtet werden.

 

 

2. Brücke

Da es sich bei der Aller um eine sogenannte Bundeswasserstraße handelt, muss eine Brücke ein Lichtraumprofil von 4,50 m über dem höchsten schiffbaren Wasserstand der Aller einhalten. Da durch die beidseitig der Brücke erforderlichen Rampen keine Verschlechterung des Abflussgeschehens bei Hochwasser und keine nennenswerte Pegelerhöhung auftreten darf, wird eine Brücke erhebliche Abmessungen haben müssen und damit auch eine Konstruktionshöhe von mind. 2,00 m, so dass die Gradiente ca. 7,00 m über dem Wasserspiegel läge. Die Rampen wären damit in jedem Falle Baulichkeiten, die dem Schutzzweck zuwiderliefen.

Mit Baukosten im siebenstelligen Bereich muss in jedem Falle gerechnet werden, so dass gegenwärtig ein Brückenbauwerk nicht weiterverfolgt werden sollte.

 

Sollte von der o.g. Familie der Wunsch bestehen bleiben, trotz der o.g. Erfordernisse eine Fähre betreiben zu wollen, sollten aus der Sicht der Fachverwaltung auch von dort die Voraussetzungen geschaffen werden.

 

Der Ausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.