23.09.2009 - 4 Emission einer Kommunalanleihe
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4
- Datum:
- Mi., 23.09.2009
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20 Finanzwirtschaft
- Beschluss:
- zur Kenntnis genommen
Wortprotokoll
Die Verwaltung erläutert die Vorlage und erklärt, neben den wirtschaftlichen Gesichtspunkten seien insbesondere die Identifikation des Bürgers mit der Stadt Celle und die positiven Auswirkungen auf das Image der Stadt Celle maßgebliche Beweggründe für die Aufnahme des Bürgerdarlehns.
Im Ausschuss besteht Einvernehmen darüber, dass die Nutzung neuer Finanzierungsformen zu begrüßen sei. Allerdings benötige man für eine Entscheidung weitergehende Informationen über die Wirtschaftlichkeit des Bürgerdarlehns, die steuerlichen Aspekte sowie die verfahrenstechnischen Abläufe ( z.B. Übertragung und Kündigung des Darlehns). Die Verwaltung erklärt, man werde dies zu der Sitzung des Verwaltungsausschusses am 29.09.09 nachreichen.
Auf Nachfrage der FDP-Fraktion wird zum Protokoll nachgetragen, dass der Rat nach § 40 Abs. 1 Nr. 13 NGO nicht mehr wie früher über die Aufnahme von Krediten, sondern nur noch über Richtlinien für die Aufnahme von Krediten (§ 92 Abs. 1 S. 2 NGO) beschließt; insbesondere für kreditähnliche Rechtsgeschäfte ist jedoch weiterhin ein Ratsbeschluss erforderlich (§ 40 Abs. 1 Nr. 13a NGO). Das "Bürgerdarlehen" stellt eindeutig einen Kredit im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 13 NGO dar.
Ein Ratsbeschluss über die "Bürgerdarlehen" ist daher nur erforderlich, wenn diese nicht von der vom Rat zu erlassenen Richtlinie gedeckt sind. Der Rat hat hierzu am 30.03.2006 die "Richtlinie zum Schuldenmanagement - insbesondere: die Aufnahme von Krediten und der Einsatz von Zinsderivaten - bei der Stadt Celle" beschlossen. Hiernach erfolgen Kreditaufnahmen bzw. Umschuldungen durch eine revisionssichere Angebotseinholung bei mindestens 15 Finanzdienstleistern; die Vergabe erfolgt an den Bestbieter. Die Richtlinie sieht also vor, dass die Verwaltung zwar Kreditangebote Dritter einholen und ggf. annehmen darf ("passives" Entgegennehmen); die Möglichkeit, eigene Angebote "aktiv" zu unterbreiten, ist hingegen nicht vorgesehen. Zudem ermächtigt die Richtlinie die Verwaltung auch nicht dazu, wie beim "Bürgerdarlehen" einseitig die Kreditkonditionen vorzuschreiben und damit einen eventuellen "Bieterwettbewerb" von vornherein auszuschließen.
Das "Bürgerdarlehen" ist daher nicht von der Richtlinie des Rates gedeckt ist, so dass ein Ratsbeschluss erforderlich ist.
Der Ausschuss spricht sich dafür aus, die Beschlussempfehlung für den Rat in der Sitzung des Verwaltungsausschusses am 29.09.09 zu treffen.
